Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 15 IN 332/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom1. Juni 2004 gegen denBeschluß desAmtsgerichts Neuruppin – Az.: 15 IN 332/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist gesetzlicher Erbe des am 24. Januar 2002 verstorbenen Erblassers. Mit Vertrag vom 11. April 2002 übertrug der Antragsteller seinen Erbanteil auf seine Mutter als Miterbin.

Unter dem 5. Mai 2003 hat der Antragsteller einen Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens gestellt. Er hat dazu ausgeführt, daß er von den Nachlaßgläubigern mit Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe konfrontiert gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Insolvenzverfahrens unter ihrer Beiordnung beantragt. Mit Beschluß vom 13. Mai 2004 hat das Amtsgericht Neuruppin die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und dem Nachlaß die Kosten des Verfahrens auferlegt Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Beschluß vom selben Tage den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt Worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unzulässig. Das von dem Antragsteller beantragte Verfahren ist mutwillig. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Beteiligte ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zoller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 114, Rn. 30 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, die sich im wesentlichen auf eine Entscheidung des LG Göttingen (Beschl. v. 10. Oktober 2000 abgedruckt in: Rechtspfleger, 2001, S. 95) stützt, ist dem Antragsteller nicht gem. § 4 InsO i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Nachlaßinsolvenzverfahrens zu gewahren.

Der Antragsteller geht es in der Sache nämlich gar nicht um die Durchführung des Nachlaßinsolvenzverfahrens. Vielmehr beabsichtigt er durch durch den amtsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ein Negativattest darüber zu erhalten, daß der Nachlaß nicht in der Lage ist, die Forderungen, die die Gläubiger des Erblassers gegen ihn erhoben haben, zu begleichen. Ein solches Vorgehen ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers und des LG Göttingen – jedoch nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, unzulässig (vgl. Siegmann, Anmerkung zu LG Göttingen v. 10. Oktober 2000, in Rechtspfleger 2001, S. 260, 261; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 58; AG Bielefeld ZIP 1999, S. 1223). Der Antragsteller hat als Miterbe des Erblassers nicht schon deshalb ein die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigendes Interesse an der Entscheidung über seinen – auch von ihm selbst als aussichtslos betrachteten – Eröffnungsantrag, weil er um die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses gem. § 1990 BGB geltend machen zu können, darlegen müsse, daß die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse nicht tunlich und diese Darlegung erst möglich sei wenn im Nachlaßinsolvenzverfahren die entsprechenden Feststellungen getroffen worden seien (so LG Göttingen, a.a.O.).

Es entspricht vielmehr der zutreffenden herrschenden Auffassung in Literatur und Schrifttum, daß § 1990 BGB den Erben nicht zwingt, einen Ablehnungsbeschluß i.S.v. § 26 InsO herbeizuführen (Siegmann, a.a.O., S. 261 m.w.N.). Zwar gilt eine gerichtliche Entscheidung, die die Anordnung der Nachlaßverwaltung mangels Masse gemäß § 1982 BGB ablehnt, als Nachweis für die Dürftigkeit des Nachlasses im Sinne von § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1990 Rn. 2). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Beweiserleichterung bei den vom Erben darzulegenden Voraussetzungen seiner Haftungsbeschränkung nach § 1990 BGB, nicht aber um gesetzliche Folgen der Entscheidung (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2000, S. 115). Das Gesetz enthält keine Regelung, die bestimmt, daß der Erbe den Nachweis der Dürftigkeit nur durch Vorlage eines Ablehnungsbeschlusses i.S.v. § 26 InsO führen kann (Siegmann, a.a.O., S. 261). Der Erbe kann die Unzulänglichkeit des Nachlasses auch auf andere Art und Weise nachweisen, etwa durch Errichtung eines Inventars gemäß § 2009 BGB (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 2). Der Antragsteller könnte insbesondere auch eigene Ermittlungen zur Werthaltigkeit des Nachlasses anstellen, er ist dabei nicht auf die Vornahme solcher Ermittlungen durch das Nachlaßgericht beschränkt.

Zutreffend weist Siegmann (Rechtspfleger 2001, S. 261) daraufhin, daß der Erbe auch in aller Regel besser als jeder Außenstehende, insbesond...

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