Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.10.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1637/99)

OLG Rostock (Urteil vom 17.08.1999; Aktenzeichen 4 U 226/98)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Auflassung der Grundstücke Gemarkung … an der Bestands-Nr. … eingetragen im Grundbuch von … an den Kläger zu erklären.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Das klagende Land macht gegen die Beklagten einen Auflassungsanspruch … nach … den Bodenreformabwicklungsvorschriften geltend. Die Beklagten sind die Erben des am 30.04.1978 verstorbenen Bodenreformeigentümers … und als solche gemäß Art. 8 des 2. VermRÄndG am 07.03.1996 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes, bei dem es sich nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien um einen Schlag im Sinne des Art. 233 § 12 Nr. 2 EGBGB handelt, im Grundbuch eingetragen.

Das klagende Land ist der Ansicht, nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB berechtigt zu sein. Eine Besserberechtigung der Beklagten sei nicht dargetan.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilten, die Auflassung der Grundstücke … eingetragen im Grundbuch von … an den Kläger zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, besserberechtigt zu sein, weil das Bodenreformland, was insoweit unstreitig ist, dem Erblasser förmlich zugewiesen worden war und weil der Grundbesitz durch Verpachtung der Flächen an die Agrargesellschaft … & Co. KG bewirtschaftet werde.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem klagenden Land steht ein Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 c EGBGB gegen die Beklagten zu.

Das klagenden Land ist Berechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 c EGBGB. Die Beklagten haben eine bessere Berechtigung, die sich nur aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 a oder Ziff. 2 b EGBGB ergeben könnte, nicht dargelegt. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Beklagten zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB wären. Namentlich wird die Zuteilungsfähigkeit der Beklagten nicht dadurch begründet, daß der Grundbesitz durch Verpachtung bewirtschaftet wird. Maßgebliches Kriterium im Zusammenhang mit der Zuteilungsfähigkeit für sogenannte Schläge ist ausschließlich, ob der Erbe bei Ablauf des 15.03.1990 einer LPG angehörte oder bis zu diesem Zeitpunkt einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGH NJW 1998, 224). Da dies ersichtlich nicht der Fall, jedenfalls aber nicht vorgetragen ist, scheidet eine nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 b EGBGB begründete bessere Berechtigung der Beklagten aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziff. 2 a EGBGB. Hiernach ist diejenige Person vorrangig berechtigt, der der Grundbesitz förmlich zugewiesen wurde. Unmaßgeblich ist insoweit, daß das Bodenreformland dem Erblasser selbst förmlich zugewiesen worden war. Hieraus ergibt sich lediglich die Berechtigung der Erben, als Eigentümer des ehemaligen Bodenreformlandes kraft Gesetzes im Grundbuch eingetragen zu werden. Der so erfolgte Eigentumserwerb ist jedoch nur vorläufiger Art (vgl. BGH DtZ 1994, 347) und in seinem Bestand von der eigenen Besserberechtigung des Erben nach Art. 233 § 12 Abs. 2 bis Abs. 5 EGBGB abhängig. Daß den Beklagten das Bodenreformland zugewiesen worden war, ist nicht vorgetragen und im übrigen auch ersichtlich nicht erfolgt. Die Zuweisung an den Bodenreformeigentümer hätte die Berechtigung der Beklagten allenfalls dann begründen können, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 22.07.1992 verstorben wäre (vgl. BGH VIZ 1998, 387). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Da die Beklagten mithin nicht berechtigt im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB sind, waren sie antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1697029

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge