Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 U 58/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Hohe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob sie im Internet einen wirksamen Vertrag miteinander geschlossen haben.

Die … in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung … auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.

Eine Teilnahme ist Internetbenutzern nur nach Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für … möglich. Auf diese AGB wird bereits auf der Homepage von … hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.

Die AGB lauten u. a. wie folgt:

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen

(1) … ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers Stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.

(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber … abzugeben. … handelt dabei als Empfangs Vertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

§ 4 Vertragsangebot

(1) Für die von … im Rahmen von … auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die … abgeben.

(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes

(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch „Antragender” genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebots Zeitraumes (§ 6) von … per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.

(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird vom … vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.

§ 6 Angebotszeitraum

(1) Angebote zum Vertragsabschluß können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von … festgelegten Zeitraumes abgegeben werden („Angebotszeitraum”). Bei private auktionen wird … die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.

(3) … ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen.

Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (Blatt 8 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte hat unter … eine eigene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und als Autohändler und anbietender Teilnehmer einen Neuwagen mit der Beschreibung:

Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, Satainsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, OKM,

bei einem Startpreis von 10,– DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.7.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.7.1999, 21.33 Uhr, angeboten.

Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hat im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,– DM.

Innerhalb der Bietzeit hat der Kläger als neunhundertdreiundsechzigster und letzter Bieter online ein Angebot über 26.350,– DM abgegeben und von … per e-mail eine Nachricht mit u. a. folgendem Inhalt erhalten:

Gesendet: Dienstag, 27. Juli 1999 21:54

Betreff: Herzlichen Glueckwunsch!(Ihr Zuschlag bei der Auktion Nr. 174124)

Hallo, …

herzlichen Glueckwunsch, Ihr letztes Gebot war unschla...

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