Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert der Mängelbeseitigungsklage des Mieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Streitwert der Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung bemißt sich nicht nach den Mängelbeseitigungskosten, sondern nach der dem Mangel entsprechenden monatlichen Mietminderung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Klagt - wie im vorliegenden Fall - der Mieter auf Erfüllung des Mietvertrages, insbesondere auf Behebung von Mängeln, so kommt es für die Gebührenbemessung nicht auf den vom Vermieter zu erbringenden Aufwand, sondern auf das Interesse des Mieters an der vertragsmäßigen Nutzung an. Für dessen Bemessung kann die monatliche Minderungsquote, die sich aus der mangelhaften Beschaffenheit der Mieträume ergibt, zugrundegelegt werden. Diese ist in der Regel mit dem dreifachen Jahresbetrag anzusetzen, denn das entspräche einer Klage des Vermieters auf Zahlung des geminderten oder zu mindernden Mietzinses (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V 88; LG Hamburg MDR 1985, 1032).

Die Kammer folgt in vollem Umfang diesen Ausführungen. Die monatliche Mietzinsminderung des Klägers betrug 300,- DM, so daß unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrages der Streitwert auf 10.800,- DM festzusetzen war. Der Gegenstandswert für den Vergleich war in gleicher Höhe festzusetzen, da keine weiteren Ansprüche erkennbar sind, die mit dem Vergleich abgegolten worden sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737230

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