Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietverhältnis: Interessenabwägung bei weiterer Vertragsfortsetzung nach Wegfall des rechtskräftig festgestellten Kündigungsgrundes
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Für eine Fortsetzungsanordnung nach BGB § 556c Abs 1 ist Voraussetzung ein rechtzeitiger Vermieterwiderspruch nach BGB § 568 und ein rechtzeitiges Verlangen des Mieters auf weitere Fortsetzung des schon einmal nach BGB §§ 556a, 556b fortgesetzten Mietverhältnisses.
2. Bei der nach BGB §§ 556c, 556b und 556a vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch bei zwischenzeitlichem Wegfall des seinerzeitigen Kündigungsgrundes zu berücksichtigen, daß in der vorausliegenden Entscheidung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses die an sich das Mietverhältnis beendende Wirkung der damaligen Kündigung rechtskräftig festgestellt ist.
Normenkette
BGB §§ 556a, 556b, 556c Abs. 1, § 568
Fundstellen
Dokument-Index HI541607 |
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