Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs: Mietzinsfälligkeit bei Vorauszahlungsklausel; Samstag bei Fristberechnung; Räumungsfrist in München

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die in einem Mietvertrag über Wohnraum enthaltene (wirksame) Formularklausel, wonach der nach Monaten festgesetzt Mietzins "spätestens am dritten Werktag jeden Monats im voraus zu entrichten" ist, besagt nicht, daß der Mietzins erst am dritten Werktag des Mietmonats fällig wird. Der Mietzins ist vielmehr nach dieser Regelung jedenfalls vom Beginn des ersten Werktags des Mietmonats an fällig. Mit dem Ablauf des dritten Werktags des Mietmonats gerät der Mieter bei Nichtzahlung des Mietzinses in Verzug.

2. BGB § 193 ist bei dieser Regelung nur anwendbar, wenn der dritte Werktag des Mietmonats ein Samstag ist. Wenn der erste oder zweite Werktag des Mietmonats ein Sonnabend ist, findet BGB § 193 hierauf keine Anwendung, weil dieser Tag nicht "der letzte Tag der Frist" im Sinne dieser Bestimmung ist.

3. Der Münchener Wohnungsmarkt ist gerichtsbekannt weiterhin angespannt.

 

Normenkette

BGB §§ 193, 284 Abs. 2 S. 1, §§ 535, 554 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 721

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541604

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