Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen 484 C 9773/14 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2020; Aktenzeichen V ZR 178/19)

 

Tenor

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 25.01.2018, Az. 484 C 9773/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.684,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.499,43 seit 27.04.2014 und aus EUR 185,34 seit 09.01.2018 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils des Amtsgerichts München vom 4.10./17.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, an den Kläger herauszugeben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts München ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 4.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 4.000,00 leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1. genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er verlangt von dieser Rückerstattung von geleisteten Zahlungen, die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie die Herausgabe verschiedener Vollstreckungstitel.

Die Eigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigten in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 unter TOP 1.1 die Jahresabrechnung für 2011. Aus der Einzelabrechnung für die im Sondereigentum des Klägers stehende Wohnung Nr. 210 ergab sich dabei ein Nachzahlungsbetrag von EUR 1.434,86. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 2 in Auszügen vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 und die als Anlage K 3 in Ablichtung vorgelegte Einzelabrechnung für die Wohnung Nr. 210 Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den in der Eigentümerversammlung vom 23.08.2012 unter TOP 1.1 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 bezogen auf die Kostenverteilung der Position „Dachsanierung” in den Einzelabrechnungen Anfechtungsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 484 C 24615/12 WEG beim Amtsgericht München geführt wurde.

Unterdessen wurde der Kläger, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt den sich aus der Jahreseinzelabrechnung 2011 für seine Sondereigentumseinheit ergebenden Nachzahlungsbetrag von EUR 1.434,86 nicht geleistet hatte, mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 namens der Beklagten unter Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte dazu aufgefordert, den Betrag in Höhe von EUR 1.434,86 sowie die für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten von EUR 186,23 bis spätestens 21.12.2012 zu überweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin … vom 06.12.2012 nebst der diesem beigefügten Kostennote verwiesen. Am 05.02.2013 überwies der Kläger den Betrag von EUR 1.434,86 an die Beklagte. Eine weitergehende Zahlung erfolgte nicht, so dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2013 Klage einreichte, mit der sie vom Kläger Erstattung der Rechtsanwaltskosten von EUR 186,23 sowie von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 1.434,86 für die Zeit vom 02.09.2012 bis 21.12.2012, aus EUR 1.621,09 für die Zeit vom 22.12.2012 bis zum 05.02.2013 und aus EUR 186,23 seit 06.02.2013 verlangte. Mit Endurteil vom 04.10.2013, Az: 484 C 6704/13 WEG, gab das Amtsgericht München der Klage im vollen Umfang statt. Auf das sich unter Bl. 20/22 bei der Akte befindliche Endurteil vom 04.10.2013 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die gegen das Urteil seitens des hiesigen Klägers erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 16.12.2013, Az: 484 C 6794/13 WEG, setzte das Amtsgericht München die von dem hiesigen Kläger an die hiesige Beklagte nach dem Endurteil des Amtsgerichts München vom 04.10.2013 zu erstattenden Kosten auf EUR 164,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus se...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge