Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Nebenintervenienten.

III. Das Urteil ist für die Beklagte und die Nebenintervenienten gegen Sicherheitsleistung von jeweils 7.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 80.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urheberrechte des Kameramanns an Filmwerken, insbesondere um die Videonutzungsrechte.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der in Deutschland tätigen freischaffenden Kameramänner und -frauen gehört. Zu seinen Mitgliedern gehört …, der seit 1951 als freischaffender Kameramann tätig ist und im Jahre 1965 mit dem … für den Film „…” ausgezeichnet wurde.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1955 wurde … als Kameramann für den Film „…” 1. Teil, engagiert, der laut dessen Vorspann von der Firma … produziert wurde.

Mit Vertrag vom 19.01.1965 engagierte die Firma … als Kameramann für den Film „…” und mit Vertrag vom 25.02.1966 für den Film „…”. Diese Firma wurde durch Übertragung ihres gesamten Vermögens 1984/1985 in die Nebenintervenientin zu 2) umgewandelt, die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.08.1995 nach Streitverkündung durch die Beklagte auf deren Seite beitrat.

Auf Grund Vertrages vom 20.10.1967 mit der im Handelsregister heute gelöschten Firma … wirkte Herr … als Kameramann bei dem 1967 fertiggestellten Film: … mit. Zum 01.01.1990 erwarb die Streitverkündete zu 1) das gesamte Vermögen der Firma …. Nach Streitverkündung durch die Beklagte trat sie mit Schriftsatz vom 25.07.1995 ebenfalls auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei.

Mit Lizenzvertrag vom 06./07.03.1980 mit der damaligen … und mit Lizenzvertrag vom 12./13.01.1982 mit der … haben diese der … die Rechte zur Videozweitauswertung übertragen. Letztere wiederum übertrug diese Rechte auf die Beklagte.

Die Beklagte vertreibt Videokassetten der genannten Filme, wobei die Rechtekette für den Film „…” diesem Prozeß dunkel blieb. Die Rechteübertragung auf die Beklagte als solche ist, abgesehen von ihrer Wirksamkeit, jedoch auch für diesen Film zwischen den Parteien unstreitig.

Die Zustimmung von Herrn … wurde für alle erfolgten Übertragungen der Videozweitauswertungsrechte nicht gesondert eingeholt.

Mit Abtretungserklärungen vom 09.02.1995 und 14.01.1996 erklärte Herr …, er trete seine Rechte zur Videozweitauswertung der genannten Filme an den Kläger ab, in Kenntnis des Umstands, daß dieser gegen den Vertreiber der Videokassetten Ansprüche gerichtlich geltend machen wolle. Zweck der Abtretung sei, daß der Kläger diese Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend machen könne.

Der Kläger ist der Auffassung, der Kameramann eines Filmes sei generell als Miturheber des jeweiligen Filmwerks anzusehen. Dies ergebe sich schon aus der amtlichen Begründung zur Urheberrechtsreform von 1965 und sei im Schrifttum nahezu einhellig bestätigt worden.

Zumindest aber habe Herr … bei den hier streitgegenständlichen Filmen in vielfältiger Weise Leistungen erbracht, die eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellten, wobei es „uferlos” wäre, sämtliche schöpferischen Entscheidungen des Kameramanns im einzelnen aufzulisten. In den mit Herrn … abgeschlossenen Verträgen seien die Rechte an der Videozweitauswertung schon deshalb nicht übertragen worden, da diese zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine unbekannte Nutzungsart gewesen sei.

Der Kläger beantragte zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,– bis zu DM 500.000,–, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, Videokassetten

  1. des Films … der im Jahre 1967 unter der Regie … und unter der Kamera von Heinz … hergestellt worden ist,
  2. des Films „…”, der im Jahre 1966 unter der Regie von … und unter der Kamera von … hergestellt worden ist,
  3. des Films …, der im Jahre 1965 unter der Regie von … und unter der Kamera von … hergestellt worden ist

    und/oder

  4. des Films … 1. Teil, der im Jahre 1954 unter der Regie von … und unter der Kamera von … hergestellt worden ist,

    herzustellen und/oder zu verbreiten oder herstellen und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere die Videokassetten der Beklagten mit den Bestellnummern 421 (…), 416 (…), 395 (…) und/oder 233 (08/15 1. Teil) zu vervielfältigen und zu verbreiten oder vervielfältigen und verbreiten zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gegenüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Antrag I. genannten Handlungen. Insbesondere sind die Anzahl der hergestellten, verbreit...

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