Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.09.2015; Aktenzeichen I ZR 228/14)

OLG München (Urteil vom 11.09.2014; Aktenzeichen 6 U 2619/13)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Betrieb eines Kabelnetzes.

Die Klägerin ist die als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung organisierte deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für urheberrechtliche Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern vertritt die Klägerin ein Repertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik. Im Kabelweitersendungsbereich übernimmt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungshandlungen beruhende Ansprüche der Verwertungsgesellschaften … gesellschaft mbH, Gesellschaft zur … mbH (…). Gesellschaft zur … mbH (…). Verwertungsgesellschaft der … mbH (…). Verwertungsgesellschaft für … mbH (…), Verwertungsgesellschaft … (…) und Verwertungsgesellschaft … (…).

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines im Jahr 1971 errichteten einheitlichen Wohngebäudes namens „…” in der … Straße in München, in dem sich insgesamt 343 Wohneinheiten befinden. Das Gebäude verfügt über ein Schwimmbad mit Sauna. Einmal jährlich wird von den Bewohnern ein sog. „…”-Fest ausgerichtet.

Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 1971 in dem Gebäude ein Kabelnetz. Sie verwaltet sich selbst durch den Verein Wohnhochhaus … e.V. und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft weiter. Vom Betrieb des Kabelnetzes erlangte die Klägerin im Jahr 2011 Kenntnis.

Die Klägerin behauptet, sie vertrete aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften das gesamte Weltrepertoire geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik.

Die Klägerin ist der Auffassung, für den Betrieb des Kabelnetzes der Beklagten und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken bestehe eine Lizenzierungspflicht. Die Beklagte habe es über den langen Zeitraum seit dem Jahr 1971 versäumt, die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

Im vorliegenden Fall sei von einer lizenzierungspflichtigen Kabelweitersendung auszugehen, da diese lediglich voraussetze, dass ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet werde und die geschützten Sendungen via Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden.

Bei einem im Bereich der Wohnungswirtschaft betriebenen Kabelnetz sei anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Grenze von 75 Wohneinheiten erreicht und überschritten werde, eine lizenzierungspflichtige Sendeaktivität gegeben sei und der Bereich des lizenzfreien organisierten Privatempfangs verlassen werde.

Auf eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht oder die Höhe der erzielten Einnahmen komme es für die Beurteilung der Lizenzpflichtigkeit von Kabelweitersendungshandlungen nicht an. Die Frage, ob ein Verwerter durch seine Nutzungshandlungen Gewinne generiere, liege allein in dessen Risikobereich. Sofern aufgrund eines fehlenden Erwerbszwecks keine geldwerten Vorteile erzielt würden, sei dies keine Frage der Lizenzpflichtigkeit, sondern allenfalls im Rahmen der Vergütungshöhe zu berücksichtigen. Dem trage die Klägerin durch entsprechende tarifliche Festsetzungen Rechnung.

Mangels Lizenz der Beklagten stünden der Klägerin aufgrund der Nutzungshandlungen der Beklagten im Rahmen der Kabelweitersendung Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche aus Eingriffskondition zu. Im Rahmen des Schadensersatzes sei von einem zumindest fahrlässigen Handeln der Beklagten auszugehen. Entsprechend seien auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Streitwert von EUR 10.000,– zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin getrennt nach Kalenderjahren und beginnend mit dem 01.01.2003 Auskunft zu erteilen über den Umfang der im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen bezogen auf Kabelnetze, an die jeweils mehr als 75 Wohneinheiten angeschlossen waren/sind.

unter Angabe der Anzahl der je Kabelnetz direkt versorgten Kabelendkunden sowie der jeweils erzielten Einnahmen,

insbesondere unter Angabe

  1. der laufenden Entgelte für Kabelanschlüsse, wenn sie nicht ausschließlich für andere Zwecke als die Bereitstellung von Rundfunkprogrammen durch die Beklagte dienen („Kabelanschlussentgelte”).
  2. der Signalbezugsentgelte, die die Beklagte von nicht mit ihr ...

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