Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Urteil vom 14.02.2022; Aktenzeichen 4 C 19/21)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2023; Aktenzeichen V ZR 152/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14.02.2022, Az. 4 C 19/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die in der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefassten Beschlüsse zu TOP 2: Genehmigung der Jahresabrechnung 2019, zu TOP 3: Genehmigung der Jahresabrechnung 2020, zu TOP 4: Entlastung des Beirats/Rechnungsprüfers, zu TOP 5: Entlastung der Hausverwaltung und zu TOP 8: modernisierende Instandsetzung der Heizungsanlage werden für ungültig erklärt.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) ist, soweit es nicht abgeändert wurde, im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 87.116,68 EUR festgesetzt.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 28.02.2022 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die 1. Instanz auf 87.116,68 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist als Eigentümerin der im Obergeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 3 sowie der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 6 des … Anwesens … Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: GdWE). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021 gefassten Beschlüsse angefochten.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, die als Anlage K 1 vorgelegte Einladung zur Eigentümerversammlung am 20.07.2021 nebst Tagesordnung, das als Anlage K 2 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.07.2021, die als Anlagen K 3 und K 4 vorgelegten Einzelabrechnungen der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 6 für 2020, die in Anlage zum Schriftsatz der Klagepartei vom 17.05.2022 vorgelegten Einzelabrechnungen der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 6 für 2019, die von Beklagtenseite vorgelegte Gesamtabrechnungen für 2019 und 2020 sowie das vorgelegte Angebot der … vom 30.11.2020 Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin ihre Klage damit begründet hat, die … sei nicht zur Einberufung der Eigentümerversammlung am 20.07.2021 berechtigt gewesen. Sie bestreite, dass die … wirksam zur Verwalterin bestellt worden sei. Darüber hinaus würden die Beschlüsse teilweise auch inhaltliche Mängel aufweisen. So würden in den Abrechnungen über den Verbrauch von Warmwasser und Heizung, die Basis der unter TOP 2 und TOP 4 gefassten Beschlüsse seien, die Heizkosten ausschließlich nach m² und der Wasserverbrauch ausschließlich nach Personenzahlen abgerechnet und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch. Letzteres sei jedoch nach der auch für Wohnungseigentümergemeinschaften geltenden Heizkostenverordnung zwingend. Soweit unter TOP 4 … als Rechnungsprüfer entlastet wurde, hat die Klägerin bestritten, dass dieser Beirat der Beklagten ist oder eine Funktion als Rechnungsprüfer innehat. Eine Wahl des … zum Beirat oder Rechnungsprüfer sei der Klägerin nicht bekannt. Der unter TOP 5 gefasste Beschluss über die Entlastung der Verwalterin für ihr gesamtes Handeln 2019 und 2020 sei in seiner Pauschalität zu unbestimmt. Es sei völlig unklar, was mit dem gesamten Handeln 2019 und 2020 gemeint sei und wofür die Verwalterin genau entlastet werden solle. Auch der unter TOP 7 gefasste Beschluss über die Herstellung eines Gasanschlusses widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, da die Anlage über eine Ölheizung verfüge und ein Gasanschluss derzeit sinnlos sei. Soweit unter TOP 8 die Anschaffung einer Gasheizungsanlage für 39.979,33 EUR beschlossen worden sei, seien keine Konkurrenzgebote eingeholt worden. Es bestehe auch keine Eile für den sofortigen Einbau einer neuen Gasheizungsanlage. Es hätte zudem geprüft werden müssen, welche anderen Energieträger als Gas, bei dem es sich um einen fossilen Brennstoff handele, welcher a...

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