Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraum: Anforderungen an die Begründung bei Vorhandensein eines "qualifizierten Mietspiegels"

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Nach § 558a Abs. 3 BGB (in der Fassung vom 19. Juni 2001) muss der Vermieter bei Existenz eines "qualifizierten Mietspiegels" i.S.v. § 558d BGB in seinem Mieterhöhungsverlangen Wohnungs-Angaben nach diesem Mietspiegel auch dann machen, wenn er sein Mieterhöhungsverlangen eigentlich auf ein anderes Begründungsmittel stützt.

2. § 558a Abs. 3 i.V.m. § 558d BGB sind beim Mietspiegel 2001 der Landeshauptstadt München zu beachten, da dieser Mietspiegel durch Stadtratsbeschluss vom 22. August 2001 zum "qualifizierten Mietspiegel" erklärt wurde und dieser angesichts seiner qualifizierten wissenschaftlichen Grundlagen, die in den Zusatzbänden "Statistik, Dokumentationen und Analysen" zum Mietspiegel für München 1999 bzw. 2001 ihren Niederschlag fanden, - unabhängig von der Frage seiner Aussagerichtigkeit und Aussagetauglichkeit in jedem beliebigen Einzelfall seines definierten Anwendungsbereichs - jedenfalls nach "wissenschaftlichen Grundsätzen" erstellt wurde.

3. Ein nicht ausreichend gemäß § 558a Abs. 3 BGB begründetes Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737012

NJW 2002, 2885

NZM 2002, 781

WuM 2002, 427

MK 2002, 150

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