Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 21.06.2017; Aktenzeichen 414 C 26570/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 (Az. 414 C 26570/16) wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.796,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Zur Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist Folgendes anzufügen:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich der vorangegangenen Mieten für eine von den Klägern angemietete Wohnung in der … München.

Mit Mietvertrag vom 08.08.2016 vermietete die Beklagte an die Kläger eine Dreieinhalb-Zimmerwohnung in der …, München. Die Wohnfläche beträgt 100 m². Die von den Klägern zu zahlende Nettomiete beträgt 2.000,00 EUR zzgl. Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 300,00 EUR sowie Miete für die Garage in Höhe von 80,00 EUR.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 rügte der Mieterverein München in Vertretung der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 556d BGB und forderte die Beklagten auf, Auskunft über die Höhe der Vormiete sowie etwaiger Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen.

Dieses Auskunftsbegehren wurde mit Schreiben des Haus- und Grundbesitzervereins München vom 31.10.2016 abgelehnt. Daraufhin wurde von Seiten der Kläger eine Nachfrist mit Schreiben vom 15.11.2016 gesetzt, eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I 2015, 610 – MietNovG) schuf der Gesetzgeber – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – die Vorschrift des § 556d BGB, welche in ihrem Absatz 2 eine Ermächtigung der Landesregierungen enthält, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. In diesen so geschaffenen Gebieten, dies folgt aus Abs. 1 der Vorschrift, darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Zugleich wurde mit der Vorschrift des § 556g BGB eine Vorschrift geschaffen, welche in ihrem Abs. 3 eine Auskunftspflicht des Vermieters hinsichtlich der vorangegangenen Miethöhe enthält. Gemäß § 556d Abs. 2 S. 5 bis 7 BGB muss die Rechtsverordnung, welche die Landesregierung erlässt, begründet werden; die Begründung muss erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Zugleich muss die Landesregierung in der Begründung Maßnahmen schildern, welche ergriffen werden, um der angespannten Wohnungssituation abzuhelfen.

Die Bayerische Staatsregierung erließ am 14.07.2015 die Mietpreisbegrenzungsverordnung, welche am 01.08.2015 in Kraft trat und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015, 398) überführt wurde. Diese Mieterschutzverordnung enthält nur den Verordnungstext, eine Begründung findet sich im Justizministerialblatt 2015, S. 117 (JMBl. 2015, 117). Auf diese Begründung wird ausdrücklich Bezug genommen (Anlage B2). Die Mieterschutzverordnung enthält in Anlage 3 insgesamt 144 Gemeinden des Freistaates Bayern, für welche die sich aus § 556d Abs. 1 BGB ergebende Begrenzung für Neumieten gilt. Der Geltungsbereich umfasst dabei jeweils das gesamte Gemeindegebiet.

Im hier vorliegenden Verfahren wurde die Klage mit Endurteil des Amtsgerichts München vom 21.06.2017 abgewiesen, das Amtsgericht führte dabei aus, dass die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 10.11.2015 unwirksam sei. Die Verordnung sei nicht entsprechend der sich aus dem BGB ergebenden Voraussetzungen begründet worden, diese mangelhafte Begründung führe auch zur Unwirksamkeit der Verordnung. Dieses Endurteil wurde der Klagepartei am 26.06.2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte die Klagepartei Berufung ein. Zur Begründung trägt die Klagepartei zugleich vor, dass die von Seiten der Landesregierung erlassene Mieterschutzverordnung nicht rechtsunwirksam sei, somit den Klägern ein Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB zustehe. Die Begründung des Erstgerichtes lasse nicht erkennen, warum aus dem von Seiten des Erstgerichtes zitierten Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 04.04.2017 (Az.: Vf. 3-VII-16) folge, dass der Auskunftsanspruch im oben genannten Sinne auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sei gerade nicht von einer Nichtigkeit der Rechtsverordnung ausgegangen und habe daher die erhobene Popularklage abgewiesen. Die Verordnung sei ausreichend begründet worden. Aus dieser lasse sich entnehmen, dass anhand der Tabelle mit 11 Kriterien eine Einordnung für die jeweilige Gemeinde möglich sei. Anhand dieser Gesamtbetrachtung habe man sodann die Ei...

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