Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 07.12.2016; Aktenzeichen 452 C 14701/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.12.2016, Az. 452 C 14701/16 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist verläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31.05.2017 bewilligt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend bzw. ergänzend hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Die Parteien streiten nunmehr in zweiter Instanz um Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten mit Vertrag vom 07.08.1974 angemieteten 2-Zimmer-Wohnung in München, …. Die Klägerin ist im Wege der Rechtsnachfolge auf Vermie terseite in das Mietverhältnis eingetreten. Zwischen den Parteien herrscht seit Jahren Streit darüber, ob andere Nutzer von Wohnungen im streitgegenständlichen Anwesen Trocknerabluft in den Frischluftschacht des innenliegenden Bades der Beklagten in der im zweiten Stock gelegenen Wohnung einleiten. Wegen aus ihrer Sicht unzutreffenden tat sächlichen Äußerungen der Beklagten mahnte die Klägerin die Beklagte mehrfach ab, es existierte ein umfangreicher Schriftsatzwechsel, in dem u. a. auf Seiten der Beklagten auch der Mieterverein München involviert war. Ob tatsächlich Trocknerabluft über den Fri schluftschacht in das Bad der Beklagten gelangt, ist zwischen den Parteien nach wie vor streitig und ungeklärt.

Im Februar 2014 wurde im streitgegenständlichen Anwesen die zentrale Schließanlage ausgewechselt und erneuert. Für jede Wohnung wurden insgesamt 3 Schlüssel ausgege ben. Gegenüber der …, welche den Austausch der zentralen Schließanlage durchführte, bestätigte die Beklagte mit Datum 21.02.2014 den Erhalt – aller – drei Schlüssel. Aus der vorgelegten Schlüsseldokumentation (Anlage K 9, Bl. 60 d.A.) ergibt sich, dass die Montage am 21.02.2014 erfolgte und die Beklagte den Erhalt der Schlüssel mit dem Datum 21.02.2014 mit eigenhändiger Unterschriftsleistung bestätigte.

Am 12.05.2016 erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin beim Kommissariat 64 des Polizeipräsidiums München wegen Diebstahls und Hausfriedensbruch und stell te gleichzeitig Strafantrag gegen die Klägerin. Aus der schriftlichen Zeugenvernehmung der Beklagten (Bl. 70 f. d.A.) ergibt sich, dass die Beklagte eigenen Angaben nach am 08.05.2016 gegen 22.30 Uhr nach einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit in ihre Woh nung zurückgekehrt sein soll und hierbei den Verlust eines Stapels von Dokumenten fest gestellt haben möchte, den sie zur Vorbereitung einer Instandsetzungsklage gegen die Klägerin vor der Urlaubsreise auf einer Heimorgel abgelegt haben will.

Wörtlich ergibt sich aus der Zeugenvernehmung der Beklagten vom 12.05.2016 Folgen des:

„Als ich am 08.05.2016 dann wieder in die Wohnung kam, fiel mir sofort auf, dass der Stapel Papier weg war.

Ich vermute, dass meine Vermieterin mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung rein ist und den Stapel Papier gestohlen hat. Vermutlich will sie damit eine Instand setzungsklage, welche ich nächste Woche stellen möchte, verhindern. Ohne die se Unterlagen wird eine Klageerhebung nämlich erheblich erschwert.

Vor ca. zwei Jahren wurden bei sämtlichen Wohnungen im Haus die Schlösser ausgetauscht. Dies lief natürlich zunächst über die jeweiligen Eigentümer der ver schiedenen Wohnungen. Ich gehe davon aus, dass sich Frau … dabei einen Zweitschlüssel machen hat lassen und mit diesem nun unbefugt in meine Wohnung eingedrungen ist. Einbruchsspuren gibt es an meiner Tür nämlich nicht. Auch sind außer den Unterlagen nichts weiteres weggekommen.

Außerdem wurden von meinem Laptop Dokumente gelöscht. Bei den Dokumen ten handelte es sich um die oben bereits genannten Antwortschreiben von mir auf die Abmahnungen. Ich gehe davon aus, dass das Frau … während meines Ur laubs gemacht hat. Der Laptop ist nicht passwortgeschützt und stand während meines Urlaubs die ganze Zeit im Wohnzimmer auf meinem Couchtisch.”

Nachdem die Klägerin von der Erstattung dieser Strafanzeige Kenntnis erlangt hatte, kün digte sie mit Schreiben vom 10.06.2016 das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Kündigungsschreiben wurde der Beklagten noch am gleichen Tag mittels Boten zugestellt. Wörtlich heißt es in dem Kündigungs schreiben:

„Die Beschuldigungen entbehren jeglicher Grundlage. Ich war nie während Ihrer Abwesenheit und gegen Ihren Willen in Ihrer Wohnung, zumal ich über gar keinen Schlüssel dafür verfüge. Die falsche Anschuldigung werte ich als schwerwiegende Verletzung Ihrer sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen. Sie macht es für mich unzumutbar, das Mietverhältnis mit Ihnen fortzusetzen, zu...

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