Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 242 C 15457/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen VII ZB 40/05)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 3.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Vorliegender Rechtsstreit wurde vor dem Amtsgericht München durch Vergleich vom 27.10.2003 beendet. Ziffern 1 und 2 dieses Vergleichs haben folgenden Wortlaut:

  1. „Die Beklagten verpflichten sich, samtverbindlich die Klageforderung in Höhe von EUR 4.288,52 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2002 zu bezahlen.
  2. Soweit die Beklagten an die Klagepartei EUR 3.300,– bis 08.12.2003 bezahlen, wird die Differenz zum Klagebetrag nachgelassen.”

Gemäß Ziffer 5 des Vergleich war dieser einseitig für die Klagepartei durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht bis spätestens 17.11.2003 widerruflich.

Am 13.11.2003 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, nachdem der Klägervertreter dem Gericht mit Schriftsatz vom 12.11.2003 mitteilte, dass die Klagepartei den Vergleich nicht widerrufen wird und die Hergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung beantragte.

Mit Beschluss vom 05.03.2004, aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts München I vom 28.06.2004, ergänzte das Amtsgericht den Vergleich vom 27.10.2003 dahingehend, dass die Beklagten sich verpflichtet haben, samtverbindlich an die Klägerin die genannten Zahlungen zu leisten. Als Begründung führte es aus, zur Klarheit sei der Vergleich antragsgemäß zu ergänzen gewesen.

Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 30.03.2004, bei Gericht eingegangen am 04.10.2004, legte der Beklagte zu 3 Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Vergleich ein. Gleichzeitig beantragte er, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 27.03.2003 ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, weiter hilfsweise diese nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, Ziffer 1 des Vergleichs habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Aus dieser Ziffer sei nicht ersichtlich, an wen der Geldbetrag zu leisten sei.

Diese Erinnerung wies der zuständige Referatsrichter mit Beschluss vom 05.10.2004 mit der Begründung zurück, der Vergleich habe einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Aus Nummern 1 und 2 ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Schuldner, samtverbindlich mit den damaligen Mitbeklagten, zur Zahlung an die Gläubigerin verpflichtet sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3 vom 18.10.2004, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Mit Begründungsschriftsatz vom 17.12.2004 führte dessen anwaltlicher Vertreter aus der Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15.04.2004 habe gezeigt, dass dieses selbst davon ausgegangen sei, dass dieser nötig war, um Ziffer 1 des Vergleichs einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben. Nachdem der Beschluss durch Entscheidung des Landgerichts München I vom 28.06.2004 aufgehoben wurde, sei die ursprüngliche – nicht vollstreckungsfähige Fassung – wieder hergestellt. Mit dem Beschluss vom 05.10.2004 setze sich das Amtsgericht in einen logischen Widerspruch. Der Beklagte zu 3 rügt weiterhin die Verletzung Seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies deshalb, da zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und nicht der Richter über die Erinnerung hätte entscheiden müssen.

Mit Beschluss vom 21.12.2004 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2005 ergänzte der Beklagte schließlich seine Beschwerdebegründung und trug vor, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe als unzuständiges Organ die Klausel zum Widerrufsvergleich erteilt. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sei gemäß §§ 726 ZPO, 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger gewesen. Dies führe zu deren Anfechtbarkeit.

Durch Beschluss vom 20.01.2005 übertrug die zuständige Einzelrichterin die Sache wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 24. A. § 732 Rnr. 16) und wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegt.

III.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Ziffer 1 des Vergleichs vom 27.10.2003 einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dieser ergibt sich eindeutig durch Auslegung des ursprünglichen Vergleichstextes. Die Klausel wurde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als zuständigem Organ erteilt. Die Nicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge