Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Pfändbarkeit des Jagdausübungsrechtes

 

Orientierungssatz

1. Eine Pfändung des Jagdausübungsrechts ist nur dann möglich, wenn der Verpächter die Erlaubnis erteilt hat, das Jagdausübungsrecht auf eine dritte Person zu übertragen.

2. Eine Pfändbarkeit des Jagdausübungsrechts entfällt immer dann, wenn nach den Bestimmungen des Jagdpachtvertrages eine Unterverpachtung oder Weiterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig ist.

3. Die Verpächterin kann nicht einseitig ohne Zustimmung des Pächters durch eine Gestattung der Unterverpachtung in einem Einzelfall die Pfändbarkeit des Jagdausübungsrechtes herbeiführen, weil es dann immer noch an der freien Verfügung des Pächters im Rechtsverkehr über den Pachtgegenstand fehlt und somit von einer generellen Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag nicht die Rede sein kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1729896

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