Verfahrensgang

AG Erkelenz (Entscheidung vom 21.04.2011; Aktenzeichen 14 C 389/09)

AG Erkelenz (Entscheidung vom 10.03.2011; Aktenzeichen 14 C 389/09)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.02.2012; Aktenzeichen I-10 W 97/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 21. April 2011 wird wie folgt a b g e ä n d e r t:

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 10. März 2011 wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Die weitere Beschwerde wird z u g e l a s s e n.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beteiligte zu 1. den Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 2. März 2011 hat der Beteiligte zu 1. seine Gebühren und Auslagen als beigeordneter Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 244,25 € zur Festsetzung gegen die Staatskasse angemeldet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 10. März 2011 (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) sind die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen des Beteiligten zu 1. auf nur 182,37 € festgesetzt worden. Abgesetzt hat das Amtsgericht die angemeldeten Reisekosten nebst anteiliger Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 61,88 €. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. Erinnerung eingelegt. Nach eingeholter Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mönchengladbach hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2011 (Richter) auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. die Festsetzung vom 10. März 2011 abgeändert und die aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung antragsgemäß auf 244,25 € festgesetzt. In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen. Gegen den Beschluss vom 21. April 2011 hat sodann die Landeskasse Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann in dem vorliegenden Verfahren keine Reisekosten nebst Umsatzsteuer in Höhe von 61,88 € beanspruchen.

Gemäß Nr. 7003 und 7005 VV RVG stehen dem Rechtsanwalt Fahrtkosten und Tagegelder für eine "Geschäftsreise" zu. Nach den amtlichen Vorbemerkungen Teil 7 Abs. 2 VV RVG liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Diese Voraussetzungen lagen hier bezüglich der beim Amtsgericht Erkelenz am 23. April 2010 und am 4. Februar 2011 stattgefundenen Termine nicht vor.

Der Beteiligte zu 1. ist in Erkelenz wohnhaft und hat seinen Kanzleiort in Hückelhoven. Zu den oben genannten Terminen beim Amtsgericht Erkelenz ist er von seinem Kanzleiort in Hückelhoven angereist. Zwar hat er damit jeweils die Gemeindegrenze zwischen Hückelhoven und Erkelenz überschritten. Gleichwohl lagen Geschäftsreisen im vergütungsrechtlichen Sinne nicht vor. Nach einhelliger Meinung in der Literatur liegt eine Geschäftsreise dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat, vornimmt. Das Reiseziel muss außerhalb der Gemeinde liegen, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwaltes befindet. Für Geschäfte am Wohnort oder am Ort seiner Kanzlei kann der Rechtsanwalt folglich keine Reisekosten berechnen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, Kom. zum RVG, 17. Aufl., 7003, 7004 VV, Randnummer 2 und 3, und Hartung/Schons/Enders, Kom. zum RVG, Vorbem. 7 VV, Randnummer. 15). Eine andere Auslegung des Begriffes der Geschäftsreise ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage hat die Kammer gemäß § 33 Abs. 6 RVG die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4021137

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