Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Klageerweiterung vom 12.10.2017 auf 22.086,46 EUR und anschließend auf 24.390,46 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Sturz im Rahmen eines Besuchs der … am 23.08.2016 gegen 14.30 Uhr wegen einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Die Klägerin besichtigte am 23.08.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann das Kloster in …. Während ihr Ehemann das Museum im Obergeschoss besichtigte, ging die Klägerin allein in das Erdgeschoss des Klosters. Dort stürzte sie an einer Türschwelle in der Nähe der Klosterpforte und verletzte sich hierbei erheblich. So zog sie sich eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur (rechts) und eine Commotio Cerebri (Gehirnerschütterung) zu (vgl. Arztbericht vom 26.08.2016, Anlage K 2). Nach einer Erstbehandlung im Kreiskrankenhaus … befand sie sich vom 29.08.2016 bis zum 09.09.2016 im Klinikum …, wo ihr am 02.09.2016 eine Platte sowie 4 Schrauben operativ eingesetzt wurden, um das Schultergelenk zu stabilisieren (vgl. Arztbericht vom 09.09.2016, Anlage K 3). Im Zeitraum vom 26.09.2016 bis 15.10.2016 befand sich die Klägerin zur Rehabilitation in der Fachklinik … (vgl. ärztliche Mitteilung vom 13.10.2016, Anlage K 4). Am 19.01.2017 wurde die Klägerin im … erneut operiert und ihr eine inverse Schulter-Prothese implantiert (vgl. Operationsbericht vom 20.01.2017, Anlage K 7). Im Zeitraum vom 21.02.2017 bis 13.03.2017 begab sich die Klägerin zu einer weiteren Rehabilitation in die …. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 07.04.2017 (vgl. Bescheid vom 07.04.2017, Anlage K 9) wurde ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 27.10.2016 (vgl. Anlage K 13) wurden erstmalig Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, die diese mit Schreiben vom 19.01.2017 zurückgewiesen hat.

Die Klägerin trägt vor, dass die Türschwelle eine Höhe von 3,5 cm bis 4,5 cm habe und schlecht zu erkennen gewesen sei, da die Böden sehr hell seien und zudem Licht reflektieren würden. Auf Grund der Gegebenheiten vor Ort habe die Klägerin auch nicht davon ausgehen können, dass sich eine Stufe zwischen dem langen Gang und den anschließenden Fluren befinde. In anderen Klöstern oder Museen sei es üblich, auf derartige „Stolperfallen” mit einem Schild oder einer farbigen Markierung hinzuweisen. Die Klägerin leide noch heute unfallbedingt unter Verspannungen am Hinterkopf und den Halswirbeln und wache auf Grund immer noch bestehender Schmerzen im rechten Arm nahezu jede Nacht auf. Zudem sei es der Klägerin als Rechtshänderin auf Grund noch immer gegebener erheblicher Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des rechten Armes nicht möglich, Auto zu fahren, so dass sie auf öffentliche Verkehrsmittel bzw. Fahrer angewiesen sei. Ferner sei sie dadurch erheblich in ihrem Alltag eingeschränkt, dass sie bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr allein ausführen könne und Freizeitaktivitäten wie Schwimmen, Fahrradfahren oder Bergwandern unfallbedingt nicht mehr nachgehen könne. Die eingesetzte Schulterprothese habe zudem lediglich eine Lebensdauer von ca. 10 Jahren, so dass sich die Klägerin dann erneut einer Operation unterziehen müsse.

Materiell sei ihr unfallbedingt bislang ein Schaden in Höhe von 3.172,92 EUR (insbesondere Zuzahlungen zu Arzt- und Medikamentenkosten) entstanden.

Ferner sei der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.304,– EUR entstanden, da die Klägerin unfallbedingt nicht mehr in der Lage sei, Haushaltstätigkeiten im Umfang von 8 Stunden/Woche, die vor dem Unfall von ihr erledigt worden seien, zu erledigen. Angesetzt werde eine Stundenentschädigung von 12,– EUR über einen Zeitraum von September 2016 bis September 2017.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Nutzer der Klosteranlage ihre Verkehrssicherungspflichten auf Grund fehlender Kennzeichnung der streitgegenständlichen Türschwelle verletzt habe. Bauliche Anlagen, die allgemeinem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, seien nach Art. 48 Abs. 2 BayBO barrierefrei zu gestalten, worauf die Baufsichtsbehörde bei bestehenden Anlagen gemäß Art. 48 Abs. 4 S. 2 BayBO hinzuwirken habe. Auch nach den in den einschlägigen DIN-Normen vorgeschriebenen Anforderungen an das barrierefreie Bauen seien Türanschläge und -schwellen, die höher sind als 2 cm, nicht zulässig. Im Übrigen sei die Beklagte auch als Arbeitgeber auf Grund der geltenden Arbeitsschutzvorschriften zur Kennzeichnung der streitgegenständlichen Türschwelle verpflichtet. Die Beklagte – und nicht der Freistaat Bayern als Eigentümer des Klosters – sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch passivlegitimiert, da sie den Besucherverkehr für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten eröffnet...

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