Verfahrensgang

AG Meiningen (Entscheidung vom 11.11.2010; Aktenzeichen 2 M 1394/05 5)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen VII ZB 33/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Gläubigerin zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Meiningen vom 11.11.2010 - 2 M 1394/05-wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu 1. zu tragen.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 764,29 EUR.

  • 4.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Schuldner sind Miteigentümer zu 1/2 von insgesamt 7 Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Kaltensundheim, Bl. 1034. An 5 Grundstücken (lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 7) sind zugunsten der Drittschuldnerin in den Jahren zwischen 1991 bis 1998 jeweils 5 Buchgrundschulden bestellt und eingetragen worden, über 28 TDM, 30 TDM, 60 TDM, 35 TDM und 50 TDM.

Am 02.11.2005 hat die Gl. 2. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (AG Meiningen, Az. 2 M 1394/05) gegen beide Schuldner erwirkt, mit dem u.a. deren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, "insbesondere auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht der im Grundbuch von Kaltensundheim Bd.... Bl. 1034 eingetragenen Grundschuld über DM 203,000,- (EUR 103.793,00), ggf. mit Brief.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Meiningen vom 11.03.2010 (Az. 2 M 82/10) hat nunmehr die Gl. 1 den hälftigen Anteil der Schuldnerin an den Teileigentümergrundschulden nach vollständiger oder teilweiser Rückzahlung der zugrunde liegenden Forderungen gepfändet; ferner auch deren Ansprüche gegen den Miteigentümer im Zusammenhang mit entstandenen Eigentümergrundschulden.

Gegen den Pfändungsbeschluss aus dem Jahre 2005 hat die Gl. 1 Vollstreckungserinnerung eingelegt (Schreiben vom 28.09.2010), mit der Begründung, die gepfändete Forderung sei nicht hinreichend bezeichnet; Der Beschluss lasse nicht erkennen, welche Grundschuld mit welchem Betrag gepfändet worden sei, eine Zusammenfassung der Grundschulden sei unzulässig, ebenso eine Auslegung, die auf Umständen und Urkunden außerhalb des Pfändungsbeschlusses beruhe.

Das Amtsgericht hat die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO mit Beschluss vom 11.11.2010 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 17.11.2010 zugestellten Beschluss hat die Gl. 1 mit Schreiben vom 26.11.2010, eingegangen bei Gericht am 29.11.2010, Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt worden (§§ 567, 569, 793 ZPO), jedoch unbegründet.

Die Gl. 1 ist in eigenem Ranginteresse beschwerdebefugt, weil die angegriffene frühere Pfändung vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO). Die spätere Pfändung erfasst auch die bereits 2005 gepfändeten Forderungen der Schuldnerin, auch wenn die zugrunde liegenden Pfändungsbeschlüsse im Wortlaut unterschiedlich sind. Mit beiden Beschlüsse werden Ansprüche der Schuldnerin gepfändet, die aus der Sicherungsabrede mit der Drittschuldnerin folgen, insbesondere auf Rückübertragung der Grundpfandrechte, weiterhin Rechte, die sich aus der Umwandlung der Fremd- in Eigentümergrundschulden ergeben.

Die Beschreibung der gepfändeten Forderungen in den Pfändungsbeschlüssen ist ausreichend, insoweit sind übermäßige Anforderungen nicht zu stellen;

Die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund brauchen (nur) in allgemeinen Umrissen angegeben werden, soweit die Identität feststeht, d.h., auch Dritte müssen die gepfändete Forderung anderen unterscheiden können; Ungenauigkeiten bei der Forderungsbezeichnung können durch Auslegung behoben werden (vgl. BGH, Urt. v. 28, 4, 1988, NJW 1988, 2543; BGH, Beschluss vom 13.03.2008, NJW-RR 2008, 1164; Zöller/Stöber, 28. A., 2010, Rn. 8, 9 zu § 829).

Problematisch und hier im Streit ist, wie genau die eingetragenen Grundpfandrechte, aus denen Forderungen der Schuldner resultieren können, im Pfändungsbeschluss bezeichnet werden müssen und ob der Beschluss 2005 den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Der Beschluss bezeichnet zwar das Grundbuch und das Blatt, auf dem Grundstücke und Grundschulden eingetragen sind, nennt aber nicht im einzelnen die Grundstücke und die auf ihnen lastenden Grundschulden.

Der BGH hat es im Urteil vom 28.02.1975 (NJW 1975, 980) als unzureichend angesehen, wenn bei Grundschulden, auf die sich die gepfändeten Rückübertragungsansprüche beziehen, weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung, noch die laufenden Nummern angegeben sind, denn: "Aus den Pfändungsverfügungen konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wusste, welche Grundstücke dem Schuldner ganz oder teilweise gehörten." Die Pfändung betraf seinerzeit mehrere Grundstücke und 7 Grundpfandrechte. In jedem Fall - so der BGH - sei eine hinreichende Bezeichnung des belastenden Grundbesitzes erforderlich, wenn nicht nach dem Grundbuch, so doch auf andere Weise.

Dagegen ist allein die fehlende Angabe der Gemarkung im Beschluss ohne Belang (BGH, Urteil vom 21.02.1991, NJW-RR 1991, 1197f,), nachdem für beide Grundschulden das Grundbuchblatt und die Stelle der Eintragung genannt ist: Die von der Pfändung ...

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