Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernis für eine Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkredits. Heilung von Formmängeln durch Vollzug des Darlehensvertrages
Orientierungssatz
1. Die in VerbrKrG § 4 Abs 1 S 4 Nr 1 statuierte Informationspflicht zum Schutz des Verbrauchers kann in einem Fall unwiderruflicher Vollmachtserteilung zur Aufnahme eines Darlehens zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung nur dann gewährleistet werden, wenn schon die Vollmacht die erforderlichen Pflichtangaben enthält. Eine ohne diese Angaben erteilte Vollmacht ist unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit der Vollmacht kann zwar durch Vollzug des Darlehensvertrages gemäß VerbrKrG § 6 Abs 2 S 1 geheilt werden. Ein Vollzug durch den Vertreter allein kann den Formmangel jedoch nicht beseitigen. Es muß vielmehr der Vertretene den wirtschaftlichen Nutzen aus der Darlehensauszahlung gezogen haben (hier: bejaht wegen Freiwerdens des Vertretenen von seiner Pflicht zur Zahlung des Wohnungskaufpreises) und somit auch den Kredit iSd VerbrKrG § 6 Abs 2 S 1 "in Anspruch genommen" haben.
Nachgehend
OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 17 U 206/99) |
Fundstellen
Haufe-Index 1739089 |
BB 1999, 2049 |
EWiR 2000, 49 |
ZBB 1999, 316 |
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