Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des "erheblichen Nachteils" bei Verwertungskündigung einer im vermieteten Zustand erworbenen Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der Vermieter eine Eigentumswohnung mit einem bestehenden Mietverhältnis erworben und kündigt er dieses Mietverhältnis mit der Begründung daß er die Wohnung freistehend zu einem höheren Preis verkaufen könne, so ist zur Bestimmung des "Nachteils" iS von BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 3 auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und demjenigen Preis abzustellen, der beim Verkauf mit dem bestehenden Mietverhältnis zu erzielen ist.
2. Eine für den Eigentümer ungünstige Entwicklung der Preise für vermietete Eigentumswohnungen gehört zu den allgemeinen Risiken, die jeder Kapitalanleger tragen muß. Diese Risiken können nicht über eine Verwertungskündigung kompensiert werden.
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluß BVerfG, 1991-10-09, 1 BvR 227/91, WuM 1991, 663.
Normenkette
BGB § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 91a Abs. 1
Fundstellen
Dokument-Index HI537857 |
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