Nachgehend

OLG Naumburg (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen 1 U 76/10)

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

  • bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

  • die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

    • 1.

      Nach Eingang des Kundenauftrags bei den SWM kommt der Vertrag SWM Spar Strom erst durch ausdrückliche, schriftliche Bestätigung durch die SWM unter Angabe des Lieferbeginns zustande.

    • 3.

      [Die SWM haben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.] Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich trotz schriftlicher Mahnung mit Abschlagszahlungen oder Abrechnungsbeträgen im Verzug befindet oder der Kunde nicht mehr über eine ausreichende Bonität verfügt.

    • 5.

      Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung seiner gespeicherten Daten zu eigenen Marketingzwecken der SWM, Insbesondere zur telefonischen [...] oder elektronischen (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen der SWM.

  • Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2010 zu zahlen.

  • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5 000,- €, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

  • Streitwert: 10 000,-€.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Nutzung von Geschäftsbedingungen.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände und nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr. Er ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen. Die Beklagte ist Stromversorger im Großraum Magdeburg und erbringt Dienstleistungen gegenüber den Endverbrauchern. Sie verwendet im Rahmen des Tarifes SWM Spar Plus Stand 09/2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kläger mahnte am 25.01.2010 insgesamt fünf Klauseln ab in der Weise, dass die Beklagte sie nicht weiter verwendet. Die Beklagte kam dem Begehren nicht nach.

Der Kläger hatte Kosten für die Abmahnung, die im Bereich von 200,- € liegen.

Zu den Einzelheiten der Klauseln vergleiche die Antragsschrift und Anlage K2.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln gegen die AGB-Regelungen im BGB verstießen.

Der Kläger beantragt,

  • I.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

    bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

    die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

    • 1. [2.]

      Nach Eingang des Kundenauftrags bei den SWM kommt der Vertrag SWM Spar Strom erst durch ausdrückliche, schriftliche Bestätigung durch die SWM unter Angabe des Lieferbeginns zustande.

    • 2. [3.]

      [Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.] Die Laufzeit beginnt mit der Lieferung des SWM Spar Stroms.

    • 3. [3.]

      [Die SWM haben bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.] Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich trotz schriftlicher Mahnung mit Abschlagszahlungen oder Abrechnungsbeträgen im Verzug befindet oder der Kunde nicht mehr über eine ausreichende Bonität verfügt.

    • 4. [7.]

      Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die SWM von der Leistungspflicht befreit

    • 5. [10.]

      Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung seiner gespeicherten Daten zu eigenen Marketingzwecken der SWM, insbesondere zur telefonischen [...] oder elektronischen (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen der SWM.

  • II.

    die Beklagte zu verurteilen, an den 200 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klag...

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