Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar und beschlossen:

    Der Gegenstandswert wird auf 13. 535,25 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung der Lagerung und/oder des Verkaufs von Silvesterfeuerwerksartikel im Einkaufszentrum "C" in M.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete der Beklagten mit Gewerbemietvertrag vom Oktober 1997 eine Mietfläche im 1. O.G. des damals noch im Bau befindlichen Hauses in M für die Dauer von 10 Jahren.

Nach Teil I Ziff. 2 des Mietvertrags vereinbarten die Parteien folgenden Mietzweck:

"Die Vermietung der Fläche erfolgt ausschließlich zur Nutzung als: Fachmarkt für Spielwaren und Babyartikel, Kindertextilien, Süßwaren, Trendartikel inkl. Disney-Corner."

Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgericht Charlottenburg HRB 64105 zählt zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten u.a.:

Herstellung, Import, Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren , Nonfood-Artikeln, Koffern, Taschen, Uhren, Elektrogeräten, Büromaschinen, Unterhaltungselektronik, Papierwaren, Schreibwaren, Textilien, Sportartikeln, Fahrrädern, Saisonartikeln, Süßwaren, Geschenkartikeln, optischen Geräten, Büchern, pyrotechnischen Artikeln , Möbeln, Reisen, Babygrundausstattung, Kinderwagen, Autositze, Ladeneinrichtungen.

Im Oktober 2009 teilte die Beklagte der Geschäftsbesorgerin der Klägerin mit, dass sie zum Jahresende 2009 Silvesterfeuerwerksprodukte verkaufen werde. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. Dessen ungeachtet verkaufte die Beklagte ab dem 29.12.2009 Feuerwerks-körper in ihrer Filiale in M.

Die Beklagte verkaufte ausschließlich pyrotechnische Artikel der Firma W-Feuerwerk, die ohne Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsschein nach § 20 SprengG in der Kategorie I und II fallen (Bl. 111 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle im übrigen würden die Feuerwerksartikel durch die Beklagte nicht gesetzeskonform gelagert und angeboten (Bl. 117 f).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft, oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an den im Rubrum angegebenen Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

auf der von ihr unter der Firma "S" betriebenen Mietfläche Nr. 49-52 im 1. Obergeschoss des Einkaufszentrum "C" M (im folgenden "C), K 3, _____ M, mit einer Fläche von 3.772 qm, Silvester-Feuerwerksprodukte zu lagern und /oder zu verkaufen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Grund für das Verbot der Klägerin.

Die Kammer hat am 30.09.2010 Beweis zur gesetzeskonformen Lagerung der Feuerwerkskörper durch Zeugenvernehmung erhoben. Zum Ergebnis wird auf das Protokoll verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gem. § 541 BGB die Unterlassung des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk verlangen.

Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

1.

Dahingestellt bleiben kann zunächst, ob es einer vorherigen Abmahnung des Vermieters bedurfte, nach dem der Mieter trotz entsprechender Aufforderung durch den Vermieter, keine Feuerwerkskörper zu verkaufen, diese dennoch Silvester 2009 in dem Ladengeschäft anbot.

2.

Das Anbieten pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.

3.

Was jeweils im einzelnen zum vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren - auch ergänzender - Auslegungen die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2007, 24 U 185/07, Orientierungssatz, zitiert nach [...]). Unterlassung kann auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB dann nicht verlangt werden, wenn der Vermieter, kein irgendwie nachvollziehbares Interesse an der Beendigung der von ihm gerügten Nutzung haben kann (LG Bonn, Urteil vom 24.04.2007, 7 O 333/06, Rz. 33, zitiert nach [...]).

4.

Entscheidend kommt es darauf an, ob Feuerwerksartikel zum Sortiment eines Fachmarktes für Spielwaren gehören.

a.

Bei Spielwaren und Spielze...

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