Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 27.03.2006; Aktenzeichen 14 U 237/05)

 

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Die Klägerin macht Architektengebühren für die Planung eines Theaters in … geltend, und zwar für die Leistungsphasen 1-3.

Die Klägerin hat umfangreiche Architektenleistungen erbracht, die sich auf den Um- und Ausbau des Theaters … beziehen. Zumindest teilweise waren die Leistungen erforderlich, um Fördermittel beim Land Niedersachen zu beantragen. Das Gesamtobjekt sollte Kosten i.H.v. rund 6.000.000,00 € beinhalten. Letztlich standen die damals noch existierende Bezirksregierung und das Land Niedersachsen der Fördermaßnahme wohlwollend gegenüber. Die Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) konnten jedoch den Eigenanteil, der angesichts der in Aussicht gestellten Förderung aufgebracht werden musste, nicht erbringen. Die entsprechende Bewilligung des Landes musste daher seitens der Beklagten zu 1.) Anfang 2005 nach Aufforderung des Landes zurückgegeben werden. Die Bewilligung durch das Land und die Finanzierung durch die Beklagten sollten auch im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 laufenden Hundertwasser-Musical in … stehen. Das Musical brachte nicht die erwünschten Erträge ein, die die Beklagten zur Finanzierung verwenden wollten. Die Kläger waren seitens des Kulturförderfonds … beauftragt worden “Vorarbeiten” zu leisten und haben dafür eine Vergütung von 49.500,00 DM erhalten. Die Beklagte zu 1.) bezahlte für die seitens der Klägerin erbrachte Kostenberechnung, die sie im Zusammenhang mit der Bewilligung der Fördermittel benötigte, weitere 18.600,00 €, so dass diese, wie auch eine Zahlung von Sponsoren i.H.v. 19.218,91 € von der ursprünglichen Honorarforderung i.H.v. 156.906,46 € abgezogen worden ist.

Die Klägerin behauptet, es sei letztlich ein Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Kostenberechnung, die letztlich von der Beklagten zu 1.) im Wesentlichen bezahlt worden sei, bedinge, dass auch die Leistungsphasen 1 und 2 durchgeführt würden. Die Beklagten hätten immer wieder gedrängt, dass die Klägerin mit der Planung voranschreite, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung der Fördermittel. Daraufhin sei die Klägerin auch im Hause der Bezirksregierung tätig geworden, um letztlich die Voraussetzungen erfüllen zu können, die für die Bewilligung der Förderanträge notwendig wären. Dass die entsprechende Planung hat durchgeführt und letztlich auch das Theater hätte gebaut werden sollen, habe außer Zweifel gestanden. Offen sei nur gewesen, wer “Träger der Maßnahmen” werden sollte. Den Beklagten sei ein Generalplanervertrag vorgelegt worden, dann nur ein Architektenvertrag, der aber weder unterzeichnet noch abgelehnt worden sei. Auf Grund der gegebenen Zeitvorgaben seien die erbrachten Leistungen insgesamt erforderlich gewesen.

Soweit die Klägerin für den Kulturförderfonds, den ehemaligen Beklagten zu 3.) tätig geworden sei, habe es sich lediglich um eine “Machbarkeitsstudie” gehandelt, die mit der “Vorplanung” nichts zu tun habe.

Wenn nicht von einer vertraglichen Vereinbarung auszugehen sei, so meint die Beklagte, würden ihr zumindest Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder bereicherungsrechtliche Ansprüche zustehen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 119.086,65 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten verweisen insbesondere darauf, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nie zu Stande gekommen sei. Die Kläger seien lediglich im Rahmen der Akquise tätig geworden. Auch die Gespräche in der Bezirksregierung hätten zum Teil auf Veranlassung der Klägerin stattgefunden. Die gesamten geplanten Maßnahmen hätten unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit gestanden. Schon im Vorjahr habe das Hundertwasser-Musical keine Überschüsse erwirtschaftet, so dass auch dieser Teil der Finanzierung weggefallen sei.

Ein wirksamer Vertrag, so meinen die Beklagten, habe nur unter der Voraussetzung des § 63 NGO zu Stande kommen können. Die Stadt … habe sich daher nicht verpflichten können, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Dies wisse auch die Klägerin genau, die – unstreitig – im großen Umfange im öffentlichen Baubereicht tätig ist. Soweit die Beklagte zu 1.) die Kostenberechnung entgegengenommen und für die Beantragung der Fördermittel genutzt habe, sei diese auch bezahlt worden. Dies sei geschehen, obwohl ein Vertrag nicht vorgelegen habe. Die Beklagte zu 2.) weist zusätzlich darauf hin, dass sie lediglich der Stadt “zugearbeitet” habe. Keinesfalls sei sie in irgendeinem Umfang Vertragspartner geworden.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte zu 1.) die Höhe der Schlussrechnung im Einze...

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