Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Teilurteil vom 06.08.2004; Aktenzeichen 167 C 8035/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.08.2004 (Az.: 167 C 8035/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.103,29 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§540 II, 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.

Für die geltend gemachten Mietrückstände haftet der Beklagte über den mit angefochtenem Teilurteil des Amtsgerichts zuerkannten Betrag hinaus weder aus Vertrag, noch aus einer Schuldübernahme oder Bürgschaftserklärung.

Auch im Ergebnis des Berufungsverfahrens hält das Gericht an der im Beschluss vom 11.03.2003 niedergelegten Rechtsauffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen.

1. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Partner des streitgegenständlichen Mietvertrages vom 07.04.2000.

Wird ein Mietverhältnis begründet, ergibt sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Mietvertrag, wer Mieter ist. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, ist in der Regel der Vertragswortlaut hierzu aussagekräftig genug (vgl. Bub/Dreier, HB d. Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Abschn. II, Rn 224). Ist der Wortlaut der Erklärung allein nicht ausreichend, ist der Vertrag auszulegen. Heranzuziehen sind dabei als Begleitumstände, die Entstehungsgeschichte des Mietvertrages, Äußerungen der Vertragsbeteiligten und deren Interessenlage (§§ 133, 157 BGB).

Der Vertrag vom 07.04.2000 ist auslegungsbedürftig. Zwar bezeichnet der Vertrag den Beklagten als „Mieter” und der Beklagte hat den Vertrag auch unter der Rubrik „Mieter” unterzeichnet. Gegen seine Vertragspartnerschaft als Mieter sprechen jedoch eindeutig nachstehende Umstände:

Dem Beklagte sollte die Mietwohnung nicht zum Gebrauch überlassen werden. In § 1 Ziff. 1 des Vertrages ist deshalb festgehalten, dass nur eine Person in die Mietsache einzieht. Es ist unstreitig, dass das Herr … sein sollte, der sich bei der Wohnungsverwaltung der Klägerin als Wohnungsinteressant gemeldet hatte. Ihm wurde erlaubt, seine Lebenpartnerin mit in der Wohnung aufzunehmen. Zu keinem Zeitpunkt war vorgesehen, dass der Beklagte die Wohnung benutzen wird.

Das Gericht mag der Argumentation der Kläger zwar dahin folgen, dass das Kriterium des tatsächlichen Gebrauchs vermieteten Wohnraums nicht maßgeblich die Frage bestimmt, ob jemand Mieter oder nicht Mieter des Vertrages ist. Es ist in der Tat für den Vermieter nicht beeinflussbar, inwieweit der Mieter den angemieteten Wohnraum bezieht. Die Tatsache des Nichtbezuges ändert deshalb grundsätzlich nichts an der Stellung Mieters als Vertragspartei.

Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich diese Frage aber nicht. Bereits bei Abschluss des Mietvertrages stand zwischen den Vertragsparteien fest, dass nur Herr … in die Wohnung einzieht. Diesem wurde im Vorfeld des Vertragsschlusses erklärt, es sei nicht beabsichtigt mit ihm aufgrund seiner Vermögensverhältnisse einen Mietvertrag zu schließen. Hieraufhin hat sich der Beklagte zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, für die Zahlungsverpflichtungen mithaften zu wollen. Die Kläger haben selbst erklärt, Sinn der Aufnahme des Beklagten in den Mietvertrag sei gewesen abzusichern, dass Mietzahlungen an den Kläger ordnungsgemäß erfolgen. Damit war für die Aufnahme des Beklagten in den Mietvertrag allein der Sicherungsgedanke der Kläger bestimmend, nicht hingegen der Wille, mit dem Beklagten mietvertragliche Beziehungen begründen zu wollen.

Entscheidend ist jedoch, dass ein Mietvertrag nur zwischen denjenigen Personen zustandekommt, die miteinander Mietvertragsbeziehungen eingehen wollen (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., vor § 535, Rn 286). Nach der Gesetzessystematik sind Mieter und Gebrauchsberechtigter dabei grundsätzlich identisch, weil die Hauptpflicht des Vermieters in der Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Mieter besteht. Eine Ausnahme ist nur bei Untermietverhältnissen anzunehmen.

Die Kläger haben erstinstanzlich unvollständig vorgetragen, wenn sie behaupten, für sie als Vermieter sei nicht beeinflussbar gewesen, ob der Beklagte den Wohnraum bezieht. Das mag zwar so stimmen. Entscheidend ist aber, dass sich der Beklagte dann vertragswidrig verhalten hätte, weil weder die Kläger noch der Beklagte wollten, dass er die Wohnung zum Gebrauch erhält.

Ausgangspunkt der besonderen vertraglichen Gestaltung war die anfängliche Weigerung der Kläger, mit … wegen dessen ungesicherter Vermögensverhältnisse einen Mietvertrag zu schließen. In seiner persönlichen Anhörung gab der Beklagten an, die Wohnungsverwaltung habe seinem Neffen den Abschluss eines Mietvertrages in Aussicht gestellt, wenn er einen Bürgen bringt. Daraufhin habe sich der Beklagte bei der Wohnungsverwaltung vorgestellt ...

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