Tenor

  • 1.

    Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, das in B. K. belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück an den Kläger aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug und Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR an den Beklagten.

  • 2.

    Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, dass in dem Antrag zu 1) bezeichnete Grundstück an den Kläger Zug und Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.000,00 EUR herauszugeben.

  • 3.

    Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Leistungen im Annahmeverzug befindet.

  • 4.

    Auf sein Anerkenntnis wird der Beklagte zu 1) weiterhin verurteilt, die auf dem im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR nebst 7 % Zinsen (Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1) zur Löschung zu bringen und der Löschung zuzustimmen.

  • 5.

    Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte zu 2) verurteilt, die auf dem im Antrag zu 1) bezeichneten Grundstück lastende Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR nebst 7 % Zinsen (Grundbuch des Amtsgerichts K. von K., G1 ) zur Löschung zu bringen und die Löschung zu bewilligen.

  • 6.

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 58 % und die Beklagte zu 2) 42 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4) und 5) ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger, vertreten durch die M C GmbH & Co. KG, verkaufte mit notariellem Vertrag vom 18.12.2007 (UR.-Nr. 0000/00, Notar Q, L-V) an den Beklagten zu 1) das im Antrag zu 1) näher bezeichnete Grundstück. Ausweislich des § 2 betrug der Kaufpreis 25.000,00 EUR. Im Übrigen lautet der Kaufvertrag auszugsweise wie folgt:

" § 6f Rücktrittsrechte

(...)

Beide Parteien haben das Recht von diesem Vertrag zurückzutreten,

a)

wenn der Käufer nicht bis zum 31.12.2010 bei der zuständigen Behörde einen Vorhaben bezogenen, ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung, welchem alle benötigten Planunterlagen beizuliegen haben, eingereicht hat. Nachforderungen der Behörde gelten nicht als Indiz für einen unvollständigen Antrag. Der Käufer hat alle im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anfallenden Gebühren vollständig und unverzüglich zu zahlen und das Genehmigungsverfahren in jeder Hinsicht zeitnah zu unterstützen, soweit es ihm zumutbar und objektiv möglich ist. Dem Käufer obliegt die Nachweispflicht ."

Nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises nebst Zinsen am 19.06.2008 erfolgte am 19.03.2009 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Unter dem 28.12.2010 stellte der Beklagte zu 1) einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 13.01.2011 forderte das zuständige Bezirksamt U-L von C. die Nachreichung von zwölf weiteren Nachweisen bzw. Unterlagen bis zum 25.02.2011. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Die Frist, die noch bis zum 31.03.2011 verlängert wurde, lief ab, ohne dass der Beklagte zu 1) den Nachforderungen vollständig nachkam.

Unter dem 07.07.2011 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten zu 1) und den für den Kläger handelnden Herren M und W statt. Am 12.07.2011 richtete die M C GmbH & Co. KG unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 18.12.2007 ein Schreiben (Anlage K 5) an den Beklagten zu 1), das auszugsweise wie folgt lautet:

"Unter der Voraussetzung der Einreichung eines vorhabenbezogenen, vollständigen und ordnungsgemäßen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung haben wir uns bereit erklärt, von unserem Rücktrittsrecht lediglich vorübergehend bis zum 30.09.2011 keinen Gebrauch zu machen. Wir dürfen nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass hiermit kein Verzicht auf das bereits entstandene Rücktrittsrecht verbunden ist ."

Zuvor hatte der Beklagte zu 1) mit Eingangsdatum 11.07.2011 einen weiteren Bauantrag eingereicht. Mit Schreiben vom 25.07.2011 wies das zuständige Bezirksamt den Beklagten zu 1) wiederum darauf hin, dass der Antrag unvollständig sei. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Dem Beklagten zu 1) wurde eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 31.08.2011 gesetzt. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte zu 1) am 11.07.2001 - zunächst lediglich in einfacher Ausfertigung - einen Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung gestellt.

Mit Schreiben vom 26.07.2011 wies die M C GmbH & Co. KG den Beklagten zu 1) unter anderem darauf hin, dass die " Erklärung, das bestehende Rücktrittsrecht nicht auszuüben, daran geknüpft " sei, dass der Beklagte zu 1) " nunmehr unverzüglich und innerhalb (...) behördlicherseits gegebenenfalls gesetzter Fristen einen vorhabenbezogenen, ordnungsgemäßen und vollständigen Bauantrag bei der zuständigen Behörde " einreiche.

Am 17.08.2011 legte der Beklagte zu 1) dem Bezirksamt jedenfalls den amtlic...

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