Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des befristeten Mietverhältnisses über Wohnraum in einem Studentenwohnheim

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

1. Der Mieter kann die Verlängerung des befristeten Mietvertrages über Wohnraum in einem Studentenwohnheim nicht verlangen.

2. Zum Begriff des Studentenwohnheims gemäß BGB § 564b Abs 7 Nr 3.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

3. Ein Studentenwohnheim im Sinne des BGB § 564b Abs 7 Nr 3 muß folgende Merkmale aufweisen:

- Das Gebäude muß vom Eigentümer dem studentischen Wohnen gewidmet sein,

- das Gebäude muß nach baulicher Anlage und Ausstattung geeignet sein,

Studenten mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen,

- der Mietpreis muß - im Vergleich zur ortsüblichen Miete - günstig sein.

Die Vergabepraxis muß darauf ausgerichtet sein, eine Vielzahl von

Studenten mit Wohnraum zu versorgen.

Hingegen ist es nicht erforderlich, daß das Gebäude mit Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet ist, daß eine Heimverfassung und eine Heimleitung vorhanden sind und daß das Gebäude ausschließlich von Studenten genutzt wird (sofern die widmungsgemäße Nutzung durch Studenten klar überwiegt).

 

Normenkette

BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 7 Nr. 3, § 564c Abs. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541697

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