Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Überlingen (Beschluss vom 10.09.2007; Aktenzeichen 5 UR II 11/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner/Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 10.09.2007 (5 UR II 11/07) abgeändert und wie folgt gefasst:

  1. Den Antragsgegnern wird – unter Androhung der Verhängung eines Zwangsgeldes für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 5.000 EUR – untersagt, dass sich ihr Hund (Bernhardiner/Berner Sennenhund – abgebildet auf Anlage 1) auf dem Gartengrundstück xxx

    aa.) auf der rot schraffierten Fläche (Anlage 2) aufhält,

    bb.) mit Ausnahme ihrer Wohnung – auf dem sonstigen gemeinschaftlichen Grundstück inklusive Terrasse der Antragsgegner aufhält, es sei denn, er sei angeleint mit einer höchstens drei Meter langen Leine und befände sich unter Aufsicht bzw. in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Person.

  2. Den Antragsgegnern wird – unter Androhung der Verhängung eines Zwangsgeld für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 5.000 EUR – aufgegeben, von ihrem Hund (Bernhardiner/Berner Sennenhund – abgebildet auf Anlage 1) auf dem Gartengrundstück xxx hinterlassenen Hundekot unverzüglich zu entfernen.
  3. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsteller haben 7/ 8 und die Antragsgegner 1/8 des erstinstanzlichen Verfahrens, die Antragsteller haben 3/4 und die Antragsgegner 1/4 der Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.

4. Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren wird, insoweit in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.09.2007, auf 3.500,– EUR festgesetzt.

5. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,– EUR

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die einzigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage xxx. Die Antragsteller bewohnen die Wohnung im Obergeschoss, die Antragsgegner diejenige im Erdgeschoss. Die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten sind in der Teilungserklärung vom 09.12.1997 geregelt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (As. 25 – 33). In der Teilungserklärung ist keine Regelung enthalten, wonach der Aufenthalt von Haustieren auf dem gemeinsamen Grundstück untersagt ist. Die Wohnungseigentümer haben bis jetzt auch nicht durch Beschluss eine Reglung über die Haustierhaltung getroffen.

Das Grundstück der Wohnungseigentumsanlage hat eine Gesamtgröße von 1.026 m². Der Garten wird gemeinschaftlich genutzt. Sondernutzungsrechte sind nicht vorhanden. Die Verhandlungen über die Aufteilung des Gartens in Sondernutzungsrechte sind zwischen den Beteiligten gescheitert. Mit Teilvergleich vom 07.09.2007 haben die Beteiligten geregelt, dass die Antragsteller ihre Kinderschaukel auf dem nördlichen Teil und die Antragsgegner ihr Spielhaus und die Kinderschaukel auf dem südlichen Teil aufstellen dürfen. Die gedachte Grenze folgt aus der Skizze als Anlage zum Vergleich (AS 209).

Die Antragsgegner erwarben Anfang des Jahres 2007 einen Hundewelpen, eine Mischung aus Bernhardiner und Berner Sennenhund namens xxx; wegen des Aussehens des Hundes wird auf das Lichtbild AS 605 Bezug genommen. Der Hund hat die Hundeschule besucht. Wenn sich die Kinder der Antragsteller im Garten aufhalten, nahmen die Antragsgegner den Hund an die Leine. Der Hund lief ansonsten in der Vergangenheit frei auf dem Grundstück herum. Der Hund wird mehrfach täglich ausgeführt, damit er seine Geschäfte außerhalb des Grundstücks verrichtet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2007 (As. 13) wurden die Antragsgegner aufgefordert, den Hund nicht mehr auf dem Grundstück auszuführen und ihn dort seine Geschäfte verrichten zu lassen.

Mit Schreiben vom 16.04.2007 ließen die Antragsgegner mitteilen, der Hund verrichte seine Geschäfte nicht auf dem gemeinsamen Grundstück. Im Garten würden sich auch sonstige Tiere aufhalten. So kämen häufig Katzen aus der Nachbarschaft in den Garten. Sie hinterließen manchmal Kot im Sandkasten. Vor Anschaffung des Hundes hätten die Antragsteller Besuch aus Berlin mit einen Hund gehabt, der sich auch im Garten aufgehalten habe.

Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegner würden provokativ auf dem gemeinsamen Gartengrundstück ihren jungen Bernhardiner ausführen und dort seine Geschäfte verrichten lassen und zwar bewusst auch im Bereich der auf dem Grundstück aufgestellten Spielgeräte, die von den kleinen Kindern der Antragsteller benutzt werden würden. Der Hund aus Berlin sei den Hundehaltern entwischt; die Gäste der Antragsteller seien immer darauf hingewiesen worden, dass der Hund nicht in den Garten dürfe. Das Verhalten der Antragsgegner sei extrem rücksichtslos. Die Antragsteller sind der Meinung, Hunde mit streunenden Katzen zu vergleichen, offenbare ausschließlich Ignoranz.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegnern unter Androhung der Verhängung von Zwang...

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