Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 6 U 239/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Computerspiel "A.: A1" ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken.

  • 2.

    Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin EUR 1.161,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 600,00 seit dem 16.03.2010, im Übrigen seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin produziert und vermarktet Computerspiele, darunter auch das Computerspiel "A.: A1". Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses.

Nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin ermittelte die von ihr mit der Erfassung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Firma M AG für den 04.11.2009 um 07:48:03 Uhr, dass ein Internetnutzer unter der IP-Adresse #### das vorgenannte Computerspiel mit Hilfe der Filesharing Software eMule 0.49c im Internet öffentlich zugänglich machte. Der Internetzugangsprovider teilte der Klägerin auf die Regelungsanordnung des Landgerichts Köln (31 OH 477/09) die Kontaktdaten der Beklagten als Inhaberin der IP-Adresse mit.

Für den 11.11.2009 um 07:54:03 Uhr ermittelte die Firma M AG ein weiteren Vorgang, bei dem unter der IP-Adresse 79.201.71.185 eine andere Datei, die wiederum das vorgenannte Computerspiel enthielt, in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Download für andere Tauschbörsenteilnehmer angeboten wurde. Nach der Mitteilung des Internetzugangsproviders war diese IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Mit Schreiben vom 03.03.2010 und 16.04.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 14.03.2010 ab.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, das Computerspiel "A.: A1" ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass das Computerspiel "A.: A1" im Internet über ihren Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken;

    hilfsweise:

    der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, es durch unzureichende Sicherung ihres Internetanschlusses, insbesondere durch Nichteinhaltung der marktüblichen Sicherung zum Kaufzeitpunkt ihres Internetrouters, Dritten zu ermöglichen, das Computerspiel "A.: A1" ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass das Computerspiel "A.: A1" im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer Netzwerken.

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.161,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 600,00 seit dem 16.03.2010, im Übrigen seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Urheberrechtsverletzung am 04.11.2009 nicht begangen. Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe auch ihr Ehemann den Internet-Zugang genutzt, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Da ihr Ehemann am 21.04.2010 verstorben sei, habe die Beklagte den Sachverhalt mit ihm nicht mehr erörtern können.

Die Beklagte bestreitet, dass die Firma M AG den Rechtsverstoß im Internet festgestellt habe. Bei der Abmahnung der Klägerin handele es sich um eine Routineabmahnung, für die keine Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden könnten. Im Übrigen sei auf die Forderung der Klägerin wegen der Abmahnkosten die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, es zu unterlassen, über ihren Internetanschluss das Computerspiel "A.: A1" im Internet Dritten zum kostenlosen Download öffentlich zugänglich zu machen; §§ 69 c Nr. 4, 19a UrhG.

1.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie ist sowohl auf der DVD als auch auf dessen Umschlag durch einen Copyright-Vermerk als Inhaberin ausschließlicher Rechte ausgewiesen, so dass v...

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