Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen XII ZR 50/12)

OLG Köln (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen 1 U 77/11)

 

Tenor

Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und auch die durch die Streitverkündung entstandenen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche im Urkundenprozess wegen nicht gezahlter Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis sowie wegen Nutzungsentschädigung geltend.

Die Streithelferin der Beklagten, die L7 GmbH (im Folgenden: L7), ist eine Gesellschaft privaten Rechts. Ihre Anteile werden zu 79,02 % von der Stadt Köln und zu 20 % vom Land Nordrhein-Westfalen gehalten. Die restlichen 0,98% der Anteile sind im Streubesitz mehrerer Kammern und Verbände. Gegenstand der Gesellschaft ist die Organisation von Messen und Ausstellungen zur Förderung von Industrie, Handel und Handwerk. Mit einem Grundstückskaufvertrag des Notars Dr. T3 - UR-Nr. 1341/2003 vom 18.12.2003 verkaufte die L7 der Klägerin, einer privaten Investmentgesellschaft, unbebauten Grundbesitz zum Kaufpreis von 67.402.820,00 €. Die L7 beabsichtigte die Bebauung des Grundbesitzes u.a. mit vier Messehallen mit ca. 76.000 qm Bruttogrundfläche. Das städtebauliche Planungskonzept bildete einen Bestandteil des Grundstückskaufvertrags (Anlage K 14, Blatt 148 des Anlagenheftes; Anlage KuP 5, Ordner).

Am 06.08.2004 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der Stadt Köln Eigenbetriebe Veranstaltungszentrum Köln, BGA, als Mieterin einen Mietvertrag über die Anmietung eines Grundstücks unter anderem mit vier noch zu errichtenden Messehallen. Das Mietverhältnis wurde auf einen Zeitraum von 30 Jahren ab Mietbeginn fest abgeschlossen (§ 3 Nr. 4). Fertigstellung und Übergabe des Mietobjektes an die Mieterin waren für den 01.12.2005 vorgesehen (§ 3 Nr. 1). Die monatliche Miete betrug 1.725.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe (§ 4 Nr. 1) - derzeit 327.750,00 € (19 %) -, d.h. insgesamt 2.052.750,00 € zuzüglich Mietenebenkosten (§ 5). Die Klägerin hat auf die Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze verzichtet und zur Umsatzsteuer optiert. Für die ersten 13 Monate der Mietzeit wurde keine Miete geschuldet, sondern nur die Mietenebenkosten (§ 4 Nr. 1). Die Parteien trafen Regelungen über die Ausführung, die Ausstattung und die Nutzung des Mietobjektes (§ 2). Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1 (Blatt 17 ff d.A.) verwiesen.

Die Parteien schlossen am 21./26.09.2005 einen 1. Nachtrag zum Mietvertrag (Blatt 46 d.A.), am 04./09.11.2005 einen 2. Nachtrag (Blatt und 53 d.A.), am 30.11.2005 einen 3. Nachtrag (Blatt 57 d.A.), am 16./23./26.10.2006 einen 4. Nachtrag (Blatt 60 d.A.) und am 13.12.2007 einen 5. Nachtrag (Blatt 64 d.A.).

Mit Untermietvertrag vom 11.08.2004 vermietete die Beklagte die von der Klägerin zu errichtenden 4 Messehallen nebst Nebengebäuden an die L7. Der Wortlaut des Untermietvertrages entsprach im Wesentlichen dem Hauptmietvertrag. Am 11./16.8.2004 schlossen die beiden Vertragsparteien eine " Durchführungsvereinbarung zum Untermietvertrag ". Die L7 wurde zur vollständigen Durchführung und Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten bevollmächtigt, die die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin übernommen hatte.

Die Klägerin beauftragte als Generalübernehmerin die Gebr. X mbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer S, mit der Durchführung des Bauvorhabens. Diese wiederum beauftragte die Firma D AG mit Generalunternehmervertrag vom 06.08.2004 mit den erforderlichen Planungs- und Bauleistungen (Anlage KuP 6, Ordner).

Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte am 30.11.2005 die Übernahme des Mietobjektes durch die Beklagte und die L7. Das Mietobjekt wies Mängel auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle über die Übernahme des Mietobjektes Norderweiterung - Hallen - (Anlage KuP 2, Ordner) und Konferenzgebäude (Anlage KuP 7) verwiesen.

In der Folgezeit kam es zu einem Streit über das Vorliegen von Mängeln. Die Firma Gebr. X2 mbH leitete unter dem 30.01.2007 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Bonn - 14 OH 1/07 - gegen die Firma D AG ein. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. G3 erstattete am 19.12.2008 ein Gutachten (Anlage CBH 15, Blatt 78 ff des Anlagenheftes). Darin war ein Mangel im Zusammenhang mit der Kälteanlage festgestellt worden. Am 28.02.2011 erstattete er ein Ergänzungsgutachten (Anlage KuP 53). Er bestätigte die Defizite der Regelung der Verbraucherkreise der Kälteanlage. Für Sanierungskosten setzte der Sachverständige 318.500,00 € netto an.

Die Firma Gebr. X2 mbH schloss am 13.12.2007 eine "Vergleichsvereinbarung" mit der Streithelferin. Darin waren Regelungen zu den festgestellten bzw. gerügten Übernahme- und Gewährleistungsmängeln und den von der Beklagten insoweit geltend gemachten Mietminderungsrechten sowie sonstigen Gewährleistungs-, Schadensersa...

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