Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen 202 C 202/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2012; Aktenzeichen V ZR 178/11)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagten verlangen mit der Berufung die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils, in dem zwei Beschlussfassungen für ungültig erklärt wurden.

Die Parteien sind Teil der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft X-Straße, ####1 B. Am 06.04.2010 fand eine außerordentliche Versammlung der Erbbauberechtigten statt, bei der laut Protokoll 5.142 von 10.000 MEA anwesend waren und auf der unter TOP 9 die Weiterbestellung der Verwalterin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 und unter TOP 10 die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrages mit der Verwalterin für den Bestellungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 beschlossen wurde. Diese beiden Beschlüsse haben die Kläger angefochten.

Mit Urteil vom 02.11.2010 (202 C 202/10), auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 472ff. d. A.), hat das Amtsgericht Köln der Klage vollumfänglich stattgegeben und die angefochtenen Beschlüsse wegen fehlender Beschlussfähigkeit für ungültig erklärt.

Gegen dieses Urteil, den Beklagten am 04.11.2010 zugestellt (Bl. 485 d. A.), wenden sich die Beklagten mit am 17.11.2010 bei Gericht eingegangener Berufung (Bl. 487 d. A.). Diese wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Bl. 499 d. A.) nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 497 d. A.) begründet.

Die Beklagten halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest.

Sie sind weiterhin der Ansicht, es reiche aus, wenn aus der Vollmachtsurkunde der Schluss gezogen werden könne, irgendeine der drei Gesellschaften, für die die Beiratsvorsitzende als Geschäftsführerin tätig ist, sei bevollmächtigt (vgl. Bl. 500 d. A. "oder", Vertreterin "einer der drei Gesellschaften"). Das in § 12 Abs. 4 der TE zum Ausdruck kommende Interesse, gemeinschaftsfremde Einflüsse von der Gemeinschaft fernzuhalten, sei gewahrt.

Die Beklagten beantragen,

  • 1.

    unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln 202 C 202/10 nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden und

  • 2.

    die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, für eine wirksame Bevollmächtigung hätte die entsprechende Gesellschaft selbst in der Vollmacht bezeichnet werden müssen, da aus einer Vollmacht klar hervorgehen müsse, welche Person beauftragt wurde. Die hier streitgegenständlichen Vollmachten würden dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit einer Vollmacht nicht genügen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Insbesondere genügt der Antrag der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot. Durch die Bezugnahme auf die erstinstanzlich gestellten Anträge wird das angestrebte Prozessziel hinreichend deutlich, so dass es einer ausdrücklichen Wiederholung dieser Anträge im Rahmen der Beufung nicht mehr bedurfte.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Kläger ihren Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse darauf stützen, dass die Feststellung und die Verkündung des Beschlussergebnisses nicht in das Protokoll aufgenommen wurden, ist dies unbeachtlich, denn dies schadet nicht, sofern eine Feststellung und Bekanntgabe in der Eigentümerversammlung stattgefunden hat und insoweit nur das Protokoll unvollständig ist (vgl. Greiner, Rz. 899ff.).

Auch die Tatsache, dass das Protokoll entgegen § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG nicht von den dort genannten Personen unterzeichnet wurde, vermochte die Anfechtungsklage nicht zu begründen. Zwar müssen danach drei Personen ihre Unterschriften leisten und damit die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigen. Allerdings hängt die Wirksamkeit der Beschlussfassung nicht davon ab, dass die Unterschriften unter dem Protokoll stehen; die Unterschriften erhöhen lediglich den Beweiswert des Protokolls. Dass die Vorgaben der Vorschrift des § 12 Abs. 9 Satz 2 der Teilungserklärung hierdurch auch nicht gewahrt wurden, schadet bislang noch nicht, da die fehlenden Unterschriften noch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden können (vgl. Greiner, Rz. 921).

Die Anfechtungsklage hat aber dennoch Erfolg, da es an der Beschlussfähigkeit fehlte. Das Amtsgericht Köln hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beschlussunfähigkeit festgestellt und daher folgerichtig die Beschlüsse zu TOP 9 und 10 für ungültig erklärt.

Die Beschlussunfähigkeit kann zwar, wie das Amtsgericht zu Recht annimmt, nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsführerin der A GmbH Frau H seitens der Verwalterin Untervollmacht erteilt wurde, denn diese Untervollmachtserteilung ist nicht zu beanstanden. Die hierauf entfallenen St...

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