Verfahrensgang

AG Siegburg (Urteil vom 07.05.2010; Aktenzeichen 150 C 160/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.12.2011; Aktenzeichen V ZR 113/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.5.2010 – 150 C 160/09 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8.1.2010 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 1.382,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.20.2009 verurteilt worden ist; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten rückständige Nachzahlungsverpflichtungen aus den Abrechnungen 2004 und 2005 für die Wohnungen Nr. 58, 79, 80, 81 und 85 geltend. Der Beklagte erwarb die Wohnungen von der Voreigentümerin Frau L im Jahre 2005. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 23.6.2005. Der wirtschaftliche Übergang für die Wohnungen Nr.58, 79 und 80 erfolgte entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag zum 1.5.2005, für die Wohnungen Nr. 81 und 85 zum 1.2.2005. Nach § 9 Nr. 13 der Teilungserklärung (Bl.47) haften Eigentümer und Verkäufer im Jahr des Wohnungswechsels als Gesamtschuldner.

Im Laufe des Jahres 2005 klagte die Klägerin gegen Frau L die rückständigen Wohngeldzahlungen für 2004 und für 2005 die Wohngeldvorauszahlungen in voller Höhe für das gesamte Jahr ein. In dem Wohngeldverfahren – 3 II 56/05 WEG – erließ das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung, mit der der dingliche Arrest wegen der geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 20.177,94 EUR in das Vermögen der Frau L angeordnet wurde. In Vollziehung des Arrestes wurde die Forderung der Frau L gegen den Beklagten aus dem notariellen Vertrag Nr. 1871/2004 bis zum einem Höchstbetrag von 20.177,94 EUR gepfändet. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl.69/70) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.4.2005 der Verwalterin der Klägerin, Fa. T, bestätigte diese gegenüber dem Notar, dass per 25.4.2005 20.177,94 EUR zu Gunsten des Eigentümerkontos der Frau L gutgeschrieben worden seien. In dem Wohngeldverfahren wurden zu Gunsten der Klägerin 19.216,94 EUR tituliert, weiter wurden für die Klägerin Kosten in Höhe von 3.164,87 EUR festgesetzt. Es entstanden weitere Verfahrenskosten in Höhe von 232,43 EUR. Die Vorverwalterin der Klägerin, HVB Hausverwaltung P, erstellte die Abrechnungen für die Wohnungen 58, 79, 80, 81 und 85 für das Wirtschaftsjahr 2004 (Bl. 19-28), die auf die Voreigentümerin Frau L ausgestellt. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt 5.716,69 EUR. Für das Wirtschaftsjahr 2005 erstellte die Vorverwalterin, Hausverwaltung P, getrennte Abrechnungen. Bis zum wirtschaftlichen Übergang am 1.2.2005 bzw. 1.5.2005 sind die Teilabrechnungen auf Frau L ausgestellt sind (Bl.29f/35f/37f/41f/45f). Es ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 659,32 EUR. Nach dem wirtschaftlichen Übergang sind die Abrechnungen 2005 für den Beklagten erstellt worden (Bl.31f/33f/39f/43f). Es ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.382,13 EUR. Die Abrechnungen 2004 und 2005 wurden in der Eigentümerversammlung vom 25.10.2007 beschlossen.

Die Klägerin verrechnete die Zahlung in Höhe von 20.177,94 EUR entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift (Bl.6) auf Wohngelder nach dem Wirtschaftsplänen 2004 und 2005, auf den Kostenfestsetzungsbeschluss im Wohngeldverfahren, Verfahrenskosten sowie auf Nachzahlungsbeträge aus dem Wirtschaftsjahr 2004. Nach Verrechnung ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 3.467,44 EUR, den die Klägerin mit der Klage geltend macht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie zu der von ihr vorgenommenen Verrechnung berechtigt gewesen sei. Aufgrund dessen, dass der Beklagte nach dem wirtschaftlichen Übergang Wohngelder für 2005 für seine Wohnungen geleistet habe, sei nicht die gesamte Summe auf Wohngeldzahlungen verrechnet worden, da es ansonsten zu Doppelzahlungen gekommen wäre. Die Voreigentümerin sei mit der Verrechnung aus Forderungen der Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und mit sonstigen Verfahrenskosten auch einverstanden gewesen. Der Beklagte hafte nach der Fälligkeitstheorie für die Abrechnungsspitzen aus den Abrechnungen 2004 und 2005, die bestandskräftig beschlossen worden seien, als er bereits als Eigentümer eingetragen gewesen sei.

Das Amtsgericht Siegburg hat am 8.1.2010 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten zur Zahlung von 3.467,44 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen hat der Beklag...

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