Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 24.09.1991; Aktenzeichen 102 - 39/91)

 

Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.05.1992 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr künftig infolge der mit Urteil des Landgerichts Köln vom 24.09.1991 (102-39/91) festgestellten Straftaten des Beklagten entstehen wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 35.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch wegen sexuellen Mißbrauchs in der Zeit von März 1981 bis Februar 1990 geltend. Im einzelnen:

Die am 04.11.1972 geborene Klägerin lebte bis zu ihrem 8. Lebensjahr zusammen mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern in Schleiden-Scheuren. Im Februar des Jahres 1981 starb die Mutter der Klägerin, die Ehefrau des Beklagten, an einer Lungenembolie. Etwa einen Monat nach dem Tod der Mutter der Klägerin - die Klägerin war damals 8 Jahre alt - begann der Beklagte, sie sexuell zu mißbrauchen. An einem Tag im März 1981 forderte der Beklagte die Klägerin nach dem Mittagessen auf, mit ihm ins Schlafzimmer zu kommen. Sie mußte sich ausziehen und zu ihm ins Bett legen. Sodann strich er mit der Hand über ihren entblößten Körper und berührte ihre Scheide. Als er mit seinem Finger in die Scheide drang, erlitt die Klägerin erhebliche Schmerzen. Schließlich nahm sei seinen Penis auf seine Aufforderung in die Hand und dann in den Mund und führte onanierende Handlungen aus.

Diesen Vorfall filmte der Beklagte mit Hilfe einer auf einem Stativ aufgebauten Videokamera. Er erklärte der Klägerin, sie dürfe niemandem etwas von dem Vorfall erzählen. Daran hielt diese sich zunächst. Nach dieser ersten Tathandlung fragte der Beklagte die Klägerin, ob sie sich den - etwa halbstündigen - Videofilm ansehen wolle. Dies lehnte die Klägerin ab. Der Beklagte löschte den Film später.

In der Folgezeit mußte die Klägerin immer wieder den Beklagten in der beschriebenen Art und Weise mit Hand und Mund befriedigen. Der Samenerguß erfolgte dabei in den Mund. Dabei wurde der Klägerin stets übel. Sie spuckte das Ejakulat im Badezimmer aus. Zwischen März 1981 und dem Umzug der Familie im Oktober 1981 in die Cranachstraße nach Wesseling wiederholte der Beklagte die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Klägerin fast jeden Tag. In der Regel holte der Beklagte die Klägerin morgens vor Schulbeginn - er weckte sie in diesen Fällen etwa eine Stunde vor ihren Geschwistern - zu sich ins Schlafzimmer, bei einer Gelegenheit führte er die Handlungen am Nachmittag aus. Gelegentlich fragte der Beklagte die Klägerin, ob das Eindringen seines Fingers in die Scheide sie schmerze. Obwohl die Klägerin diese Frage bejahte, setzte der Beklagte seine Handlungen wie zuvor fort.

Insgesamt dauerte der Mißbrauch bis zum Februar 1990. Dabei kam es zu den sexuellen Handlungen in der Regel meistens einmal wöchentlich, häufig jedoch zweimal die Woche und zeitweise täglich. Im Oktober 1981 zog auch die jetzige Stiefmutter der Klägerin in das von dem Beklagten mittlerweile gemietete Haus in der Cranachstraße in Wesseling. Etwa ein Jahr nach ihrem Einzug begann die Stiefmutter, freitags abends einen Tanzverein aufzusuchen. Der Beklagte nutzte diese Gelegenheit, um in dieser Zeit regelmäßig und auch durch die übrigen Familienmitglieder unbemerkt, die Klägerin zu den sexuellen Handlungen zu veranlassen. Er holte sie dann stets ins Wohnzimmer. Dort mußte sie sich ausziehen. Er selbst war meist schon ausgezogen. Häufig führte er sodann den Finger in ihre Scheide. Sie mußte bei ihm mit Hand und Mund onanieren. Beim Beklagten kam es bei jeder dieser Gelegenheiten zum Samenerguß, und zwar in der beschriebenen Weise in den Mund der Klägerin. Daneben kam es vor und nach dem zuletzt genannten Zeitraum, in dem die jetzige Ehefrau des Beklagten freitags den Tanzverein besuchte, in vielen Fällen nachts zu sexuellen Übergriffen des Beklagten. Dabei weckte er die Klägerin - meist zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in der Nacht - und holte sie ins Wohnzimmer. Dort forderte er sie dann dazu auf, ihn in der gleichen Weise oral und mit der Hand zu befriedigen, was die Klägerin jedesmal tat.

Als die Klägerin etwa 11 Jahre alt war, nämlich im Jahre 1983, versuchte der Beklagte, zum erstenmal mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er holte sie eines Tages wieder in das Wohnzimmer. Dort mußte sie sich, während er unbekleidet auf der Couch saß, auf ihn setzen. Der Beklagte versuchte nunmehr, seinen Penis in ihre Scheide zu führen, was jedoch nicht gelang. Im Jahre 1983 erwarb die Familie ein Reihenhaus unter der Anschrift ... in Wesseling. Kurz nach dem letztgenannten Vorfall begann die Familie mit den Umzugarbeiten. Die K...

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