Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 18.01.2012; Aktenzeichen 5 U 146/11)

OLG Köln (Beschluss vom 19.12.2011; Aktenzeichen 5 U 146/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 20.02.1931 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des Düsseldorfer O-Krankenhauses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, aufgrund einer dort am 13.07.2006 durchgeführten Operation, in deren Rahmen ihm eine zementfreie Hüft-TEP implantiert wurde.

Aufgrund starker Schmerzen an der rechten Hüftseite wurde der Kläger, der bereits seinerzeit auf der linken Seite über eine künstliche Hüfte verfügte, nach einigen Voruntersuchungen im Haus der Beklagten am 12.07.2006 zur Operation zwecks Einsetzens einer künstlichen Hüfte auf der rechten Seite einbestellt. Es fand sodann am selben Tag ein Aufklärungsgespräch durch Herrn Dr. E2 statt und der Kläger unterzeichnete einen entsprechenden Aufklärungsbogen (Bl. 85 ff. d. A.), in dem handschriftlich u. a. festgehalten wurde, dass über die möglichen Komplikationen "Lockerung" und "Beinlängendifferenz" aufgeklärt wurde. Die Operation wurde am 13.07.2006 durchgeführt. Dabei wurde dem Kläger eine zementfreie Hüft-TEP implantiert. Vor seiner Entlassung wurde der Kläger im Haus der Beklagten am 26.07.2006 noch einmal geröntgt, wobei ein regelrechter Sitz der Hüftendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen festgestellt wurde.

Noch am Tag der Klinikentlassung begab sich der Kläger zur Reha in die augusta Klinik nach C, wo er bis zum 16.08.2006 behandelt wurde.

Wegen anhaltender Beschwerden stellte sich der Kläger am 21.11.2006 im D-Krankenhaus in Wuppertal vor, wo unter dem Verdacht der Lockerung des rechten Prothesenschaftes der Schaftwechsel nach Punktion des Hüftgelenks empfohlen wurde. Die entsprechende Revisions-Operation wurde sodann am 30.01.2007 in Wupptertal durchgeführt. Während dieser Operation versuchte man, die Prothese insgesamt auszutauschen, was jedoch wegen des vollständigen Einwachsens des Schaftes nicht möglich war, so dass lediglich ein Austausch des Prothesenkopfes (Wechsel auf einen längeren Aufsteckkopf) stattfand, wodurch sich die Beschwerden des Klägers im Bereich seines rechten Beines jedoch nicht grundlegend besserten. Die Entlassung erfolgte am 13.02.2007.

Der Kläger behauptet, er habe die behandelnden Ärzte anlässlich eines Besprechungstermins noch vor seiner streitgegenständlichen stationären Aufnahme darauf hingewiesen, dass er wegen der bereits linksseitig vorhandenen Hüftprothese "kein linkes Standbein" habe, so dass zwecks Erreichung einer höheren Stabilität die neue Hüftprothese auf der rechten Seite einzementiert werden solle. Es fehle daher seiner Meinung nach für die durchgeführte Implantation einer zementfreien Prothese an einer wirksamen Einwilligung seinerseits.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass seine Behandlung im Haus der Beklagten auch fehlerhaft gewesen sei, weil man einen zu kleinen Hüftkopf verwendet habe, wodurch es bei ihm zu einer fortwährenden "Schieflage" gekommen sei, die zu einer Verengung des Spinalkanals und hiermit verbunden zu fortwährenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen geführt habe. Bereits während seiner postoperativen Reha in C habe er Schwierigkeiten beim Gehen und auch Schmerzen gehabt.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde ein Teilschmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 20.000 € zu. Zudem erhebt er verschiedene Schadenesersatz- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seite 13 ff. der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Teilschmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008;

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm noch entstehen werden aus der fehlerhaften Behandlung im O-Krankenhaus (Z-Straße, Düsseldorf) in der Zeit vom 12.07.2006 bis zum 26.07.2006;

  • 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständigen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 19.170 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 4.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 01.10.2009 eine 3 Monate im Voraus fällige Haushaltsführungsschadensrente in Höhe von 1.642,50 € je Kalendervierteljahr zu zahlen;

  • 5.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

  • 6.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung im O-Krankenhaus in Düsseldorf in der Zeit vom 12.06.2006 bis zum 26.07.2006 entstanden sind und / ode...

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