Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung der Renovierungskosten wegen Verfehlens des bezweckten Erfolges

 

Orientierungssatz

Bei einverständlicher Aufhebung des Mietvertrages vor Beginn des Mietverhältnisses ist der Vermieter zur Rückerstattung der bereits vom Mieter gezahlten Renovierungskosten verpflichtet.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 2. August 1975 vermietete der Beklagte, vertreten durch seinen Schwiegersohn als Hausverwalter, den Klägern eine Wohnung. Die Parteien vereinbarten eine Mietzeit von zehn Jahren und einen monatlichen Mietzins von 850,-- DM, die Kläger zahlten eine Kaution in Höhe von 2.550,-- DM und übernahmen die bei ihrem Einzug notwendigen Tapezierarbeiten und Anstricharbeiten. Hierfür zahlten sie an den Schwiegersohn des Beklagten insgesamt 1.600,-- DM. Das Mietverhältnis sollte am 1. Oktober 1975 beginnen. Wegen der Anstricharbeiten und Tapezierarbeiten kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die Kläger warfen dem Schwiegersohn des Beklagten vor, er habe versucht, sie zu übervorteilen; sie beauftragten einen Sachverständigen mit der Überprüfung der vom Schwiegersohn des Beklagten in Ansatz gebrachten Preise, der Sachverständige erhielt hierfür ein Honorar in Höhe von 70,-- DM. Mit Schreiben vom 3. September 1975 kündigten die Kläger das Mietverhältnis fristlos. Der Schwiegersohn des Beklagten erklärte sich mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger Klage erhoben auf Rückzahlung der Kaution und der für Tapezierung und Anstrich gezahlten 1.600,-- DM sowie auf Ersatz der Gutachterkosten. Sie haben ihre Klage zunächst gegen den Schwiegersohn des Beklagten gerichtet, im Laufe des Rechtsstreits aber an seiner Stelle den Beklagten als Vermieter in Anspruch genommen, und zwar im Einverständnis mit dem früheren und jetzigen Beklagten.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.220,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 13. September 1975 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, daß sein Schwiegersohn von den Klägern überhöhte Preise begehrt habe. Im übrigen hat er verschiedene Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, nämlich einen Anspruch  auf Zahlung des Mietzinses für den Monat Oktober 1975 in Höhe von 850,-- DM sowie einen Anspruch in Höhe von 1.950,-- DM, zu dessen Begründung er vorgetragen hat, er habe die Wohnung, um sie anderweitig vermieten zu können, erneut tapezieren und anstreichen lassen müssen, da die erste Ausstattung außergewöhnlich und speziell auf die Wünsche der Kläger ausgerichtet gewesen sei, hierdurch seien die genannten Kosten entstanden. Des weiteren hat der Beklagte eine Forderung in Höhe von 199,08 DM zur Aufrechnung gestellt mit der Begründung, dies seien die Restkosten der ersten Ausstattung der Wohnung, deren Kosten von den Klägern übernommen worden seien. Schließlich hat der Beklagte noch eine Gegenforderung in Höhe von 55,-- DM für Nebenkosten und Antennengebühr für den Monat Oktober 1975 zur Aufrechnung gestellt. Weitere Gegenansprüche wegen der Neuvermietung der Wohnung hat der Beklagte erwähnt, aber nicht beziffert.

Mit Urteil vom 26. April 1976 hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 2.620,-- DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution und auf Erstattung der Sachverständigenkosten sei begründet, derjenige auf Rückzahlung der Mittel für Tapezierung und Anstrich hingegen nicht; desgleichen hat das Amtsgericht die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen insgesamt für unbegründet erachtet.

Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten bis dahin noch nicht zugestellte Urteil haben die Kläger, soweit das Amtsgericht ihre Klage abgewiesen hat, am 10. Juni 1976 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. August 1976 haben sie ihr Rechtsmittel am 14. Juli 1976 begründet. Sie bringen vor, auch ihr Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, welche der Beklagte für Tapezierung und Anstrich erhalten habe, sei begründet, und zwar unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihrer KLage im vollen Umfang stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bleibt dabei, daß er den Klägern keinen Anlaß zur fristlosen Kündigung gegeben habe, und wiederholt insbesondere gegenüber den Ansprüchen der Kläger die Aufrechnung mit seinen Gegenansprüchen.

Wegen aller Einzelheiten des Sachstandes und Streitstandes verweist die Kammer auf den Inhalt der Akte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Wenngleich sich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen läßt, daß der von den Klägern erhobene Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, welche der Beklagte über seinen Schwiegersohn als Verwalter für Anstrich und Tapezieru...

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