Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 27.03.2012; Aktenzeichen 9 U 141/11)

BGH (Beschluss vom 22.12.2011; Aktenzeichen 2 StR 483/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.358.311,50 nebst Zinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat seit dem 1.8.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Gouache "X" von O, gemalt auf elfenbeinfarbenem Bütten 41,5 x 31,7 cm, unter Glas gerahmt, unten rechts schwarz monogrammiert und datiert "F.L. 13".

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Kunsthändlerin aus Köln. Bei einer von ihr veranstalteten Auktion am 2.6.2007 wurde der Beklagten - einer Kunsthändlerin aus Düsseldorf - das streitgegenständliche Kunstwerk, die Gouache "X" von O, zugeschlagen, das die Klägerin für den Einlieferer als Kommissionärin versteigerte. Die Beklagte agierte dabei als mittelbare Stellvertreterin der C Galerie (Zürich/London). Die Zuschlagssumme betrug EUR 1.050.000. Zuzüglich vertraglich vereinbarter Aufschläge und der Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 1.358.311,50.

Im Auktionskatalog wurde zum streitgegenständlichen Kunstwerk folgende Angabe gemacht: "Provenienz: F, Paris; F1, Buckinghamshire; ehemals Privatsammlung Schweiz; deutsche Privatsammlung." Die Klägerin hatte das Kunstwerk der Erstellerin des Werkverzeichnisses der Papierarbeiten von O, I, gezeigt und am 26.3.2007 eine Expertise von dieser erhalten, dass das Kunstwerk in das in Vorbereitung befindliche Werkverzeichnis aufgenommen wird. Am 18.5.2007 hatte der New Yorker Kunsthändler B, der über den Züricher Kunsthändler C wirtschaftlich hinter dem Kauf der Beklagten steht, per Email Näheres zur Provenienz und Ausstellungsgeschichte des Kunstwerkes erfragt, um Nachforschungen diesbezüglich zu betreiben. Die Klägerin hatte am 19.5.2007 hierauf per Email geantwortet, dass das Kunstwerk seinerzeit im Besitz des Bruders von F gewesen sei und nach dessen Tod in den Besitz von F gelangt sei. F habe das Kunstwerk später an einen Sammler aus Basel verkauft. Der Sammler lebe noch und könne den Ankauf bestätigen. Dieser habe es viele Jahre später an den heutigen Eigentümer und Einlieferer verkauft. Das Kunstwerk sei der Autorin des Werkverzeichnisses für O, Frau I, gezeigt worden und diese habe begeistert reagiert und nehme es in das Werkverzeichnis auf.

In den Versteigerungsbedingungen der Klägerin heißt es in Ziffer 3 u.a.:

"Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich."

In Ziffer 4 der Versteigerungsbedingungen heißt es:

"Das Kunsthaus S verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen; im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Kunsthaus S dem Erwerber ausschließlich den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich das Kunsthaus S für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission. Im Übrigen ist eine Haftung des Kunsthaus S wegen Mängeln ausgeschlossen."

Am 4.6.2007 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Höhe der Klageforderung. Die Klägerin mahnte den Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 9.7.2007 und setzte eine Frist bis zum 12.7.2007. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 19.7.2007 teilte der Kunsthändler C der Klägerin mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete. Der Rücktritt wurde hauptsächlich darauf gestützt, dass die Provenienzangabe "F" falsch sei. Vorsorglich erklärte die Beklagte den Rücktritt in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007.

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Kunstwerk sei ein Werk mit der Provenienz F, Paris / F1, Buckinghamshire. Eine fehlende Provenienz bedeute jedoch ohnehin keine Wertminderung des Kunstwerkes. Es handele sich zudem mit Sicherheit um ein Werk von O. Die Autorin des Werkverzeichnisses I, die das Kunstwerk in dieses Verzeichnis unstreitig aufnehmen will, habe eine besondere Sachkunde hinsichtlich der Werke Os und habe durch die Zusage zur Aufnahme die Echtheit des streitgegenständlichen Kunstwerkes bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.358.311,50 nebst Zinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat seit dem 1.8.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Gouache "X" von O, gemalt auf elfenbeinfarbenem Bütten 41,5 x 31,7 cm, unter Glas gerahmt, unten rechts schwarz monogrammiert und datiert "F.L. 13".

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweise...

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