Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 (31 O 536/10) wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist seit 35 Jahren auf dem Gebiet der Hotelzimmervermittlung tätig. Mit über 250.000 Hotels weltweit stellt sie ihre Vermittlungsdienste für Geschäfts- und Privatkunden zur Verfügung. Buchungen über die Antragstellerin können sowohl über das Internet unter www.hrs.com und www.hrs.de, aber auch telefonisch oder über das Fax erfolgen.

Die Antragstellerin verfügt hinsichtlich des Zeichens Z, unter dem sie im geschäftlichen Verkehr auftritt und das von ihr als Firmenschlagwort benutzt wird, über umfassenden Markenschutz, insbesondere für die Dienstleistungen Betrieb eines elektronischen, weltweiten Hotel-Reservierungs-Systems im Zusammenhang mit Telekommunikationstechnik und Telekommunikationsnetzen, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Reservierung von Hotelzimmern, Reservierung von Tagungsräumen, Betrieb eines elektronischen, weltweiten Hotel-Reservierungs-Systems, nämlich Betrieb einer Datenbank zur weltweiten Hotelzimmer-Reservierung, Betrieb einer Internetseite, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über weltweite Hotelreservierungen im Internet, Buchung von Reisen auch mittels eines weltweiten Hotel-Reservierungs-Systems, Bereitstellung von Suchmaschinen im Internet, insbesondere zur weltweiten Hotelreservierung, Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen), Zimmerreservierung in Hotels, Pensionen und sonstigen Unterkünften, Reservierung von Tagungsräumen. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Ausführungen auf Seiten 5-10 der Antragsschrift Bezug.

Die Antragsgegnerin unterhält im Internet unter anonym4 ein Online-Reisebüro. Die Kunden haben hier die Möglichkeit, verschiedene Leistungen der Reisebranche, u.a. Pauschalreisen, Flugreisen, Hotelreservierungen, online selbst zu buchen und auch Bewertungen der einzelnen Hotels abzugeben. Die Antragsgegnerin ist Reisevermittler und kein Reiseveranstalter. Die Antragsgegnerin hat in den vergangenen Jahren mit ihrem Unternehmen und ihrer Website anonym4 sowie den hier angebotenen Leistungen eine gewisse Bekanntheit erlangt.

Darüber hinaus bietet die Antragsgegnerin unter anonym5 ein Online-Reservierungssystem für Hotelzimmer und andere Unterkünfte an.

Die Antragsgegnerin nutzt das Zeichen Z für Adword-Anzeigen bei Google, um ihre Dienstleistungen gegenüber deutschen Internetnutzern zu bewerben. Führt ein Internetnutzer mit der Suchmaschine Google eine Suche anhand des Zeichens Z durch, erscheinen neben bzw. über den Suchergebnissen die in der nachstehenden einstweiligen Verfügung sowie in Anlage K 1 vergrößert wiedergegebenen Werbeanzeigen der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin, die hierin insbesondere eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht, hat die nachstehend wiedergegebene einstweiligen Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln erwirkt:

31 O 536/10

Landgericht Köln

BESCHLUSS

(einstweilige Verfügung)

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, Markenunterlagen, einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Dienstleistungen für Vermittlungsleistungen für Hotelzimmer und/oder Reiseleistungen

bei der Suchmaschine von Google Werbeanzeigen zu schalten, die nach Eingabe des Suchbegriffs Z erscheinen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert: 50.000,00 Euro.

Köln, den 27.10.2010

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nach Widerspruch und antragsgemäßer Verweisung an die erkennende Kammer beantragt die Antragstellerin,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin vertritt zunächst die Auffassung, dass es vorliegend an der Dringlichkeit fehle. Die Antragstellerin könne nicht erst am 30.09.2010 von der Werbung Kenntnis erlangt haben, da sie, die Antragsgegnerin, bereits zuvor von der Antragstellerin mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben, das nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin am 21.09.2010 in die Post gegeben worden sei, abgemahnt worden sei.

In der Sache hält die ...

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