Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 19.02.2010; Aktenzeichen 204 C 96/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.03.2012; Aktenzeichen V ZR 170/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.02.2010, 204 C 96/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.02.2010 - 204 C 96/09 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, #### Köln vom 17.03.2009 zu TOP 7 (Verwalterentlastung, Rechnungslegung und Einzelabrechnungen) und TOP 8 (Bestellung Verwaltungsbeirat) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin entstanden sind. Diese habe die Beklagten zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 5/6 und die Beklagten 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.02.2010 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger verlangen die Ungültigerklärung von drei auf der Eigentümerversammlung vom 17.03.2009 gefassten Beschlüssen, nämlich den Beschlüssen zu TOP 7 (Entlastung der Verwaltung), TOP 8 (Wahlen zum Verwaltungsbeirat) und TOP 10 (Wahl eines neuen Verwalters.

Mit am 17.09.2010 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (Bl. 94ff. d. A.), hat das Amtsgericht Köln das zuvor am 19.02.2010 ergangene Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und die den Beschluss zu TOP 7 für ungültig erklärt, im Übrigen die Klage aber abgewiesen.

Das Urteil wurde den Klägern am 20.09.2010 (Bl. 101 d. A.) zugestellt. Sie haben mit am 13.10.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.12.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag nach entsprechender Fristverlängerung, begründet.

Die Kläger halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und verfolgen mit der Berufung die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 8 und 10.

Sie sind der Ansicht, der Verwalter V1 sei ungeeignet für diese Aufgabe. Seine Bestellung entspräche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es sei außerdem nicht hinreichend klar, zu welchen Konditionen der Verwaltervertrag geschlossen werden solle.

Zudem hätte der vormalige Verwalter nicht wirksam als Beiratsmitglied gewählt werden können. Der Beirat könne auch nicht lediglich aus zwei Beiratsmitgliedern bestehen. Dies widerspräche der gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch den Verwalter sei nicht wirksam gewesen. Der Einspruch sei durch die "V" eingelegt worden, der jedoch die Einspruchsbefugnis fehle.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils vom 17.09.2010 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.02.2010, 204 C 96/09, aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.

a) wirksames Prozessrechtsverhältnis

Festzuhalten ist zunächst, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein wirksames Prozessrechtsverhältnis entstanden ist. Dies war bis zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2011 ungeklärt.

Beklagte Partei ist hier zutreffend "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG". Als Verwalter für die WEG wurde unter TOP 10 durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom 17.03.2009 V1 zum neuen Verwalter mit Wirkung zum 01.04.2009 bestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde die Klage vom 17.04.2009 dem Verwalter V1 zugestellt (vgl. ZU Bl. 30 d. A.).

Zwar ist der Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 1. HS WEG grundsätzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte sind. Jedoch gilt dies gemäß 2. HS nicht, wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. In Fällen von Interessenkonflikten kann der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht vertreten (Jennißen, § 45 WEG, Rz. 23). Ein solcher Interessenkonflikt ist gegeben, wenn in dem von einem Wohnungseigentümer betriebenen gerichtlichen Verfahren die Abberufung des Verwalters nach § 21 Abs. 4 WEG angestrebt wird (Jennißen, § 4 WEG, Rz. 23) oder wenn die Wahl des Vertreters angefochten wird (Greiner, Rz. 1640 mit Hinweis auf AG Dortmund vom 26.10.2008, ZMR 2009, 231; KG, Urteil vom 11.6.2003, WuM 2003, 529). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter rechtsgeschäftlich zum Prozessbevollmächtigten bestimmt wurde oder ob ...

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