Verfahrensgang

AG Bonn (Entscheidung vom 19.01.2010; Aktenzeichen 27 C 132/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2011; Aktenzeichen V ZR 175/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19.01.2010 (Az.: 27 C 132/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 84 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 2 (Verwaltungsabrechnung 2008), TOP 3 (Wirtschaftsplan 2009) sowie TOP 8 (Befugnis des Verwalters zur Vergabe von Reparaturaufträgen bis 500,00 € im Einzelfall), welche in der Eigentümerversammlung vom 04.6.2009 gefasst wurden. Erstinstanzlich beantragte er noch hilfsweise, die vorgenannten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

Der Gemeinschaft liegt eine Teilungserklärung des Notars Dr. L vom 11.08.1994 zugrunde (Bl. 19 ff.). Hinsichtlich der Lasten und Kosten (VII.1) sowie der Wohnungseigentümerversammlung (VIII. 7) enthält die Gemeinschaftsordnung folgende Regelungen (Bl. 35, 38):

"VII.1: Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Es werden jedoch zwei Untergemeinschaften in der Weise gebildet, dass die Kosten des Hauses 1 nur von den Miteigentümern getragen werden, die Wohnungs- und Teileigentumsrechte im Haus 1 haben und die Kosten des Hauses 2 nur von denjenigen Miteigentümern, die Wohnungs- und Teileigentumsrechte im Haus 2 haben (Verwaltungsuntergemeinschaften). Es sind dementsprechend Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung des Grundstücks und der Zuwendung sowie der allen Miteigentümern genutzten Einrichtungen und Anlagen von der Gesamtgemeinschaft zu tragen; es sind die Kosten des jeweiligen Hauses ausschließlich von der Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte des jeweiligen Hauses zu tragen.

VIII.7: Das Stimmrecht in der Versammlung richtet sich nach der Größe der Miteigentumsanteile. Steht ein Miteigentumsanteil mehreren Personen (z.B. Eheleuten) zu, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Soweit Beschlüsse gefasst werden, die Kosten begründen, die ausschließlich zu Lasten der Eigentümer des Hauses 1 oder des Hauses 2 gehen, sind nur die jeweils betroffenen Eigentümer des jeweiligen Hauses stimmberechtigt."

Erstinstanzlich hatte der Kläger vor dem AG Bonn (Urteil vom 19.01.2010, Az.: 27 C 132/09) teilweise mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.06.2009 der Wohnungseigentümergemeinschaft H, 67, ####1 Bonn zu TOP 2 und TOP 8 wurden aufgehoben.

Das AG Bonn hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer Beschlusskompetenz nicht gefehlt habe und somit die Beschlüsse nicht nichtig seien. Der Teilungserklärung lasse sich nicht entnehmen, dass eine dreigliedrige Abstimmung über die Jahresabrechnung bzw. den Wirtschaftsplan zu erfolgen habe. Ein Blockstimmrecht sei nur für solche Beschlüsse gegeben, die Kosten begründen würden. Bei der Abstimmung über die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan werden jedoch keine neuen Kosten begründet sondern bereits entstandene bzw. noch entstehende Kosten aufgeteilt.

Schließlich würde auch die Auftragserteilung nicht unmittelbar Kosten hervorrufen, so dass auch bei dieser Beschlussfassung Beschlusskompetenz bestand.

Würde man es als ausreichend für das Blockstimmrecht ansehen, dass durch einen Beschluss mittelbar Kosten hervorgerufen werden, so sei fast jeder Beschluss im Rahmen des Blockstimmrechts zu beschließen. Diese Auffassung sei jedoch mit dem Gedanken des Teilungsplans nicht gewollt.

Der Beschluss zu TOP 2 verstoße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei deshalb aufzuheben.

Der Beschluss zu TOP 8 sei aufgrund von mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit aufzuheben gewesen.

TOP 3 sei nicht aufzuheben gewesen, da der Kläger keine Angriffe gegen den Wirtschaftsplan selber erhoben habe und dieser einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er durch das erstinstanzliche Urteil beschwert sei, da sein Hauptantrag zurückgewiesen worden sei. Die Feststellung der Nichtigkeit gehe schließlich weiter als die Aufhebung der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 8. Entgegen der Ansicht des AG Bonn handele es sich bei der Genehmigung der Jahresabrechnung sowie des Wirtschaftsplans um Beschlüsse, die Kosten begründen würden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des AG Bonn vom 19.01.2010 - 27 C 132/09 - nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, auch soweit die Klage abgewiesen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger die für die Berufung erforderliche Beschwer feh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge