Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für außergerichtlich zustande gekommene Mietaufhebungsvereinbarung. Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für Vergleichsgebühr

 

Orientierungssatz

1. Ging es bei der Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten um das Zustandekommen einer Mietaufhebungsvereinbarung, auf die keine der Parteien einen Anspruch gehabt hat, so daß ein auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung gerichtetes gerichtliches Verfahren als vollkommen abwegig anzusehen wäre, kommt hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren BRAGO § 8 Abs 2 S 1 (juris: BRAGebO) zur Anwendung, wonach sich gemäß KostO § 25 Abs 1 der Gegenstandswert nach dem Wert des Mietzinses für den aufzuhebenden Mietvertragszeitraum bemißt.

2. Hat es vor Abschluß der Mietaufhebungsvereinbarung einen aktuellen Streit oder eine Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis nicht gegeben, so daß die Mietaufhebungsvereinbarung keinen Vergleich iSd BGB § 779 darstellt, steht dem Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr gemäß BRAGO § 23 nicht zu.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739759

JurBüro 2001, 643

AGS 2002, 210

AGS 2002, 64

KammerForum 2002, 192

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