Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Streitwertbestimmung für ein Entziehungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Wenn die Einziehung des Wohnungseigentums ausschließlich wegen Wohngeldrückständen verlangt wird, bestimmt sich der Streitwert des Einziehungsverfahrens nach der Höhe der Rückstände.

2. Wenn auch oder nur Pflichtverletzungen zum Anlaß für die Einziehungsklage genommen werden, hat sich der Streitwert an dem Verkehrswert des Sondereigentums zu orientieren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738337

ZMR 2002, 230

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