Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 21.07.1995; Aktenzeichen 286 M 8368/94)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Gläubiger vom 20.4.1995 zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht wird angewiesen, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin die vom Arbeitslohn tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Klasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf die Schuldnerin möglichst behoben wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

Die gem. §§ 11 Abs. 2 RPflG, 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin bei der Pfändung im Ergebnis so zu behandeln, als wurde sie ihr Einkommen nach Steuerklasse IV versteuern, zurückgewiesen.

Die Vorteile der Ehegattenversteuerung unterliegen der Pfändung und damit nicht nur dem Zugriff von Unterhaltsgläubigern, sondern auch sonstiger Gläubiger. Dabei sind grundsätzlich vom Bruttoeinkommen des Pfändungsschuldners die tatsächlich entrichteten Steuern abzusetzen.

Von diesem Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und sich der Schuldner in die Lohnsteuerklasse V einstufen läßt und dadurch seinen Ehepartner die Einreihung in die günstigere Steuerklasse III ermöglicht (vgl. BGH in NJW 80, 2251 f.).

In diesem Fall ist nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren, wie sie etwa im Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 1 ZPO) zur Anwendung gelangen, d.h. der Schuldner muß sich so behandeln lassen, als ob er sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuern mußte (vgl. OLG Zweibrücken in NJW RR 89, 517).

Die beiden genannten Entscheidungen sind zwar in bezug auf Unterhaltsansprüche ergangen, jedoch enthalten diese eine Wertung, die auch für die Vollstreckung von anderen Ansprüchen Geltung hat. Wählt ein Schuldner ohne sachlichen Grund (einen solchen hat die Schuldnerin nicht vorgetragen) einen für ihn ungünstige Steuerart, so kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Schuldnerin eine höhere Steuerlast übernommen hat, als dies erforderlich wäre. Dies müssen sich die Gläubiger– ebensowenig wie verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850 l ZPO – entgegenhalten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Beschwerdewert: 250,– DM (geschätzt).

 

Unterschriften

Dr. Schotter, Schwellenbach, Linke-Scheut

 

Fundstellen

Haufe-Index 1256562

Rpfleger 1996, 120

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