Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor absehbarem Auszug des Mieters

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Nicht dringliche Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsarbeiten muß der Vermieter zurückstellen, wenn der Auszug des Mieters nach Vertragsbeendigung kurzfristig absehbar ist.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Mit Schreiben v. 17.3.1994 forderten die Kläger die Beklagten auf, die Einrüstung des gesamten Gebäudes sowie den Abriß ihres Betonbalkons und die Neuerrichtung eines Holzbalkons an ihrer Wohnung zu dulden. Außerdem kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit den Beklagten mit Schreiben v. 21.3.1994 zum 30.6.1994 wegen Eigenbedarfs. Durch Schreiben v. 18.4.1994 verweigerten die Beklagten die von den Klägern begehrte Zustimmung und teilten gleichzeitig mit, daß sie eine neue Wohnung anmieten konnten. Als voraussichtlichen Räumungstermin gaben die Beklagten den 31.7.1994 an.

Mit Schriftsatz v. 21.4.1994, bei Gericht eingegangen am 4.5.1994 und den Beklagten zugestellt am 21.5.1994, erhoben die Kläger Klage auf Duldung hinsichtlich der Aufstellung des Baugerüstes und der Balkonerneuerung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.8.1994 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, weil die Beklagten Ende Juli aus der Wohnung ausgezogen sind, und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das AG Köln hat die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß v. 2.9.1994 den Klägern auferlegt.

 

Entscheidungsgründe

Zu Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das AG die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß den Klägern noch vor Klageerhebung bekannt geworden ist, daß die Beklagten eine neue Wohnung angemietet haben und der voraussichtliche Auszugstermin bereits Ende Juli 1994 liegt, waren die Kläger verpflichtet, solange mit der Durchführung der Arbeiten zu warten. Dies gilt vorliegend in jedem Fall, gleich ob man die Arbeiten als Arbeiten im Sinne von § 541a BGB oder im Sinne von § 541b BGB ansieht. Da der Auszugstermin kurz bevorstand und für die Durchführung der Arbeiten keine besondere Dringlichkeit bestand - die unzureichende Dachkonstruktion bestand seit 1991 -, überwiegt hier das Interesse der Mieter an der Fortsetzung eines ungestörten Mietverhältnisses. Für die Kläger war es zumutbar, mit dem Beginn der Bauarbeiten bis zum Auszug der Mieter zu warten. Das AG hat daher zutreffend die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735814

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