Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 25.02.2009; Aktenzeichen 204 II 166/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.2.2009 – 204 II 166/07 – aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2) erster Instanz.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft B.-Straße 14–18, 22–26, C.-Straße 130–138, F.-Straße 1–5, 2–28 in Köln, die aus mehreren Untergemeinschaften besteht. Das Gebäude C.-Straße 130–138 bildet gemäß der Teilungserklärung vom 28.2.2002 die erste Untergemeinschaft, die aus 55 Wohnungen besteht. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in der C.-Straße 132. Die überwiegende Zahl der Wohnungen dieser Untergemeinschaft steht im Eigentum der C. AG, die die Wohnanlage errichtet hat. Über das Vermögen der C. AG ist am 1.11.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach § 2 der Teilungserklärung ist jede Untergemeinschaft für die Angelegenheiten des betreffenden Hauses zuständig.

Im Frühjahr 2006 begutachtete der Sachverständige Dipl. Ing. I. im Auftrag der Hausverwaltung die Wohnung des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm beanstandeten Schimmelschäden. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten vom 25.3.2006 (Bl. 95–102) Bezug genommen. Der Miteigentümer T., in dessen Wohnung ebenfalls Schimmelbefall aufgetreten war, und der Antragsteller forderten in der Eigentümerversammlung 2006 die Verwaltung zur Einholung von Kostenvoranschlägen für die Anbringung einer Wärmedämmung auf. Auf der Eigentümerversammlung vom 7.5.2007 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 der Antrag auf Durchführung einer Sanierung der Fassadenfläche unter Anbringung einer Wärmedämmung auf der C. des Angebotes der Fa. N2 GmbH & Co KG, Kosten ca. 270.000,– EUR, die durch Erhebung einer Sonderumlage finanziert werden sollen, mehrheitlich durch Beschlussfassung der Untergemeinschaft C.-Straße 130–138 abgelehnt, für die Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 22–25) Bezug genommen.

Der Antragsteller ficht diesen Beschluss an. In erster Instanz hat er seinen Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses sowie den Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner zur Sanierung der Fassadenfläche inklusive Anbringung einer Wärmdämmung und Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 270.000,– EUR zu ersetzen, gegen die Miteigentümer der Untergemeinschaft – Antragsgegner zu 1) – sowie die Miteigentümer der Gesamtgemeinschaft – Antragsgegner zu 2) – gerichtet. Auf Hinweis des Gerichtes hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend abgeändert, dass er der Antrag zu 2) – Verpflichtungsantrag – nur noch gegen die Mitglieder der Untergemeinschaft C.-Straße 130–138 richtet, im folgenden Antragsgegner.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.4.2008 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. Q. vom 22.12.2008 (Bl. 124–158), auf das Bezug genommen wird.

Mit Beschluss vom 25.2.2009 hat das Amtsgericht die Beschlussfassung vom 7.5.2007 zu TOP 9 für ungültig erklärt und die Antragsgegner verpflichtet, einer entsprechend dem Gutachten Dr. Q. vom 17.12.2008 durchzuführenden Fassadensanierung mit Wärmedämmung zuzustimmen. Für die Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie behaupten, es liege kein Baumangel vor, da der bauliche Zustand des Gebäudes den bei Baufertigstellung maßgeblichen Vorschriften entspreche. Selbst wenn ein Mangel des Gemeinschaftseigentums anzunehmen sei, könne der Verpflichtungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Dieser sei zum einen völlig unsubstantiiert, zum anderen werde in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfreiheit der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Auswahl von Sanierungsmaßnahmen und deren Durchführung in zeitlicher Hinsicht eingegriffen. Zudem könne ein Sanierungsbeschluss nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn auch die Finanzierung der Maßnahme gesichert sei. Dies sei nicht der Fall. Der Antragsteller selber habe in der Eigentümerversammlung erklärt, dass er die Sonderumlage nicht aufbringen könne bzw. dies nicht wolle.

Der Antragsteller behauptet, es seien insgesamt 17 Wohnungen – entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 23.12.2009 – von Schimmelbildung betroffen. Die Wärmedämmungsmaßnahmen seien daher dringend erforderlich. Es sei den einzelnen Wohnungseigentümern auch zuzumuten, die überschaubaren Mittel für die Finanzierung aufzubringen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte ger...

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