Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 128 C 147/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen beitritt, hat das Amtsgericht die Restwerklohnklage mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte der Gemeinschuldnerin den Auftrag nicht im eigenen Namen, sondern namens und im Auftrage der Eigentümer des von ihr verwalteten Objektes, der Eheleute Klein, erteilt hat. Für dieses Beweisergebnis spricht neben den vorgelegten Urkunden (Auftragsbestätigung vom 8.12.1998, weitere Schreiben der Beklagten an die Gemeinschuldnerin vom 18.12.1998, 4.1 und 22.1. …) auch die Lebenserfahrung. Denn ein Hausverwalter wird einen Vertrag der hier vorliegenden Art (Aufbringen eines Mineralkratzputzes an dem von ihm verwalteten Haus) im allgemeinen schon aus wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Gründen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Auftraggebers abschließen.

 

Unterschriften

Offermann, Wurm, Stommel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257575

NZM 2002, 141

StAZ 2002, 11

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