Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Entscheidung vom 23.07.2004; Aktenzeichen 6 IN 92/04)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Am 22. Juni 1999 stellte der Antragsteller erstmals gegenüber dem Amtsgericht Bonn den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18. August 1999 eröffnet und durch weiteren Beschluss vom 16. März 2004 nach Durchführung aufgehoben, nachdem in einem Schlusstermin vom selben Tag Einwendungen gegen das vom Insolvenzverwalter vorgelegte Schlussverzeichnis nicht erhoben worden waren. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hatte der Antragsteller im damaligen Insolvenzverfahren nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 26. April 2004 hat der Antragsteller einen weiteren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, wobei er gleichzeitig Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Antragsteller auf Grund der Versäumnis, im vorangegangenen Insolvenzverfahren einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, einen Obliegenheitsverstoß dahingehend begangen habe, dass er zunächst sein eigenes Vermögen zur Kostendeckung einzusetzen habe, da im damaligen Verfahren ein die Kosten deckendes Vermögen noch vorhanden gewesen sei.

Gegen diesen ihm am 28. Juli 2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 5. August 2004, die er daraufstützt, dass er auch das erste Verfahren ohne juristischen Beistand durchgeführt habe. Aus diesem Grunde habe er versäumt, damals den Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, was dann nicht nachholbar gewesen sei. Im nunmehr eingeleiten Insolvenzverfahren lägen die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung ebenso vor, wie für eine Stundung der Verfahrenskosten. In seinem nunmehr vorliegenden Antrag seien keine weiteren Gläubiger hinzugefügt worden, so dass keine Benachteiligung entstehe. Vielmehr sei von einem Vorteil der Insolvenzgläubiger auszugehen, da sie erneut 6 Jahre aus der Masse befriedigt werden könnten.

Der Amtsrichter hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Die Anträge des Antragstellers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung erweisen sich nämlich als unzulässig, so dass schon aus diesem Grunde eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vorliegend, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Forderungen jener Gläubiger stützt, die bereits Gegenstand des vorausgegangenen, vor dem Amtsgericht Bonn durchgeführten Insolvenzverfahrens waren und dort im Schlussverzeichnis festgestellt wurden. Eine neue, zusätzliche Forderung ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch ausdrücklich bestritten. In diesem Falle wurde jedoch für sämtliche relevanten Verbindlichkeiten des Antragstellers bereits ein vollständiges Insolvenzverfahren durchgeführt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis an einem erneuten Durchlaufen des gesamten Verfahrens nicht mehr besteht. Die Gläubiger können in dem nunmehr beantragten Verfahren nicht mehr erreichen, als die bereits erfolgte Feststellung ihrer Forderungen und die daraus resultierenden Vollstreckungsmöglichkeiten im Sinne von § 201 Abs. 2 InsO. Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Schuldner im vorangegangenen Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine solche Restschuldbefreiung hätte er nämlich grundsätzlich bereits im damaligen Verfahren beantragen und auch erreichen können, was jedoch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfolgte. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Durchführung des Verfahrens besteht - auf Grund dieser anzulastenden Nachlässigkeiten des Antragstellers im vorangegangenen Verfahren - nicht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert wurde in Höhe des vom Amtsgericht angeforderten Kostenvorschusses festgesetzt.

Beschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028278

NZI 2004, 679

NZI 2004, 679 (Volltext mit amtl. LS)

Rpfleger 2005, 47

Rpfleger 2005, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)

InsbürO 2005, 35

InsbürO 2005, 35-36

ZVI (Beilage) 2006, 26 (red. Leitsatz)

ZVI 2005, 91

ZVI 2005, 91 (Volltext mit red. LS)

ZVI 2006, 26

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