Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvertragskündigung und Mieterhöhungsverlangen als eine Angelegenheit in der Beratungshilfe
Orientierungssatz
1. Der Begriff der "Angelegenheit" in der Beratungshilfe ist nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der gebührenrechtliche Begriff "Angelegenheit" will eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenfassen. Entscheidendes Kriterium ist allein, ob die Gegenstände objektiv innerlich zusammengehören.
2. Von daher sind die aus einem einheitlichen Mietverhältnis resultierenden Fragen zur Wirksamkeit einer Mietvertragskündigung und eines Mieterhöhungsverlangens als eine "Angelegenheit" zu werten, für die die Gebühren des BRAGO § 132 (juris: BRAGebO) nur einmal entstehen können.
Fundstellen
Haufe-Index 1737679 |
Rpfleger 1995, 219 |
Rpfleger 1995, 366 |
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