Verfahrensgang

AG Geldern (Entscheidung vom 04.10.2011; Aktenzeichen 17 C 235/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts H vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 05.03.2010 gegen 15.45 Uhr in O/Niederlande im Parkhaus an der O-Straße "ni" ereignete.

Unfallbeteiligt waren auf der einen Seite die Klägerin als Eigentümerin, Halterin und Fahrerin des Pkws d o mit dem amtlichen Kennzeichen ###### und auf der anderen Seite die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkws l a mit dem amtlichen Kennzeichen ######, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug kurz nach Durchfahren einer Kurve auf der im Parkhaus befindlichen Fahrstraße angehalten. Um einem anderen Fahrzeug das Ausparken aus einer Parklücke zu ermöglichen, entschloss sich die Klägerin, ihr Fahrzeug etwas zurückzusetzen. Während des Zurücksetzens durch die Klägerin kam es zur Kollision mit dem schräg in der Kurve der Fahrstraße befindlichen von der Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug, wobei der Unfallhergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Während sie rückwärts gesetzt habe, habe sich von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug genähert und sei mit Wucht auf ihr, der Klägerin, rückwärts setzendes Fahrzeug aufgefahren. An ihrem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von erforderlichen Nettoreparaturkosten von 1.676,81 € gemäß Kostenvoranschlag der Firma G vom 08.03.2010 entstanden. Unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 25,00 € seien die Beklagten zur Erstattung des Gesamtschadens von 1.701,81 € und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € verpflichtet.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Pkw bereits hinter dem Pkw der Klägerin gestanden, als diese sich entschlossen habe, ihr Fahrzeug rückwärts zu setzen. Die Klägerin sei daher gegen das bereits seit einigen Sekunden hinter ihr stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) gefahren. Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin daher nicht zu.

Mit Urteil vom 04.10.2011 hat das Amtsgericht H die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin sei beweisfällig geblieben für den ihr obliegenden Nachweis, dass die Beklagte zu 1) den Unfall zumindest mitverschuldet habe, was jedoch Voraussetzung für eine Haftung nach dem einschlägigen niederländischen Recht sei.

Die von der Klägerin benannten Zeugen I2 und I3 hätten nach ihren eigenen Angaben das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet und daher zum Fahrverhalten der Beklagten zu 1) keine Angaben machen können. Beide Zeugen hätten lediglich bestätigt, zu Beginn des Rückwärtsfahrens durch die Klägerin nach hinten geschaut und kein anderes Auto wahrgenommen zu haben. Zu der Frage, ob das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug in Vorwärtsbewegung gewesen sei, hätten beide Zeugen daher aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können. Nach der Aussage der Zeugin L, die sich als Beifahrerin im Fahrzeug der Beklagten zu 1) befunden habe, habe das Fahrzeug der Beklagten zu 1) bereits geraume Zeit in der Kurve gestanden, als die Klägerin ihren Rückwärtsfahrvorgang eingeleitet habe. Zudem habe der Sachverständige P es aus technischer Sicht für denkbar gehalten, dass die Schäden an den Fahrzeugen bei einer alleinigen Rückwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs entstanden seien. Es sei durchaus plausibel, dass die Zeugen I und die Klägerin das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer eingeschränkten Sichtmöglichkeiten schlichtweg übersehen hätten. Hinsichtlich der Einschätzung der Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) durch die Klägerin bestünden darüber hinaus Bedenken, da einerseits die Klägerin nach ihren eigenen Angaben das Fahrzeug der Unfallgegnerin nur über eine Fahrstrecke von etwa 1 m beobachtet habe und zum anderen nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zumindest eine Geschwindigkeit oberhalb von 15 km/h bereits aus technischer Sicht wenig wahrscheinlich sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie verfolgt die Klageforderung jetzt nur noch auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % und macht geltend, die Annahme des Amtsgerichts, sie habe vorliegend in vollem Umfang zu beweisen, dass die Beklagte zu 1) den Unfall (mit-)verursacht habe, sei verfehlt. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts überzeuge nicht. Insbesondere seien die Aussagen der Zeugen I2 und I3 nicht unergiebig gewesen. Letztlich sei der streitgegenständliche Verkehrsunfall auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht aufklärbar, was auf der Grundlage von § 17 StVG z...

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