Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 25/00 LG Kleve, dessen Kosten die Klägerin zu 50 % und die Beklagte zu 50 % zu tragen haben.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks … in …. Das Haus stammt aus den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Durch Vertrag vom 03.10.1998 beauftragten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann die Beklagte mit der Sanierung des Objekts, insbesondere Arbeiten im Kellergeschoss zwecks Behebung von Feuchtigkeitsproblemen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Ablichtung Bl. 7 ff GA verwiesen. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Die Klägerin stellte im Anschluss gleichwohl Feuchtigkeit im Kellergeschoss fest. Dies führte zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 25/00 LG Kleve. Der dort beauftragte Sachverständige … stellte fest, dass die Außenabdichtung des Objekts von der Beklagten mangelhaft erstellt worden war. Er stellte zugleich fest, dass im Objekt die Horizontalabdichtung fehlte, was ebenfalls zu einer Feuchtigkeitsproblematik durch vertikal aufsteigende Nässe führe. Eine Horizontalabdichtung einzubringen war die Beklagte jedoch nicht beauftragt gewesen. Der Sachverständige Fenten erachtete die insoweit für die Innenwände anfallenden Kosten folglich als Ohnehinkosten, die er mit 9.425 DM berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 10.05.2001 (Bl. 47 ff BA) Bezug genommen.

In der Folgezeit führte die Beklagte aufgrund des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens Nachbesserungsarbeiten in Bezug auf die Außenisolierung aus. Mit der fehlenden Horizontalsperre befasste sie sich nicht. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin im Wesentlichen von der Beklagten Zahlung für solche Nachbesserungsarbeiten verlangt, die sie als von der Beklagten geschuldet ansah. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … und dessen Anhörung hat sie im Termin vom 19.10.2005 mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Wegen der Klagerücknahme ist demnach nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Wegen der Klagerücknahme hat gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sind ihr allerdings die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit aufzuerlegen, als sie der Beklagten nicht aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. So liegt der Fall hier bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 25/00 LG Kleve. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den ursprünglichen Antragsgegner gemacht werden. In dem Klageverfahren ist dann über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung insgesamt zu entscheiden und zwar auch dann, wenn das Beweisergebnis nicht oder nicht vollständig verwertet worden ist (BGH BauR 2004, 1485 – zitiert nach JURIS; a.A. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 269 Rdnr. 18 b). Das Gericht des Klageverfahrens kann dabei von der Möglichkeit des § 96 ZPO, gesondert über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden, Gebrauch machen (BGH BauR 2004, 1487 – zitiert nach JURIS). Dies muss auch gelten für diejenigen Fälle, in denen die Klage zurückgenommen worden ist. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OLG Düsseldorf (BauR 1996, 907 – zitiert nach JURIS). Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass dem Kläger eines nachfolgenden Rechtsstreits und Antragsteller eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt werden können, wenn Identität der Verfahrensbeteiligten besteht und soweit Nämlichkeit des Streitgegenstandes vorliegt; eines Verfahrens nach § 494 a ZPO bedürfe es nicht (so z.B. OLG Köln, BauR 2003, 290 – zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall erscheint es der Kammer aus prozessökonomischen Gründen und nach den Vorgaben des BGB zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BGH a.a.) darüber hinaus angezeigt, über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch insoweit zu entscheiden, als keine Nämlichkeit des Streitgegenstandes besteht. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte die von ihr verursachten Mängel der Außenisolierung behoben und die Klägerin nach erfolgter Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren die Klage zurückgenommen hat, erscheint ein Verweis der Parteien auf ein Vorgehen über § 494 a ZPO nicht mehr erforderlich. Die ursprünglichen Streitpunkte sind geklärt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin es trotz alledem in Erwägung ziehen könnte, einen weiteren Rechtsstreit zu führen bezüglich der im selbständigen Beweisverfahren begutachteten Feuch...

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