Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 20.11.2010 (K 1; Bl. 7 d.A.) bei der Beklagten ein Fahrzeug Logan MCV Lauréate 1.6 16V 105 5-Sitzer zum Gesamtpreis einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten von 13.780,00 EUR. In dem Kaufvertrag bzw. der "Verbindlichen Bestellung" der Klägerin vom 20.11.2010 waren neben der Bezeichnung des Fahrzeugtyps mit dem Preis für die serienmäßige Ausstattung weitere Zusatzpositionen zur Ausstattung aufgeführt, für die zum Teil Extrakosten aufgeführt waren und zum Teil nicht, sowie die Positionen "Fahrzeug aus der EU (Daneben stand 0,00 Euro.), Überführungskosten (daneben 660,00 EUR) und Zulassung" (20,00 EUR). Zu Einzelheiten wird auf die bereits in Bezug genommene Anlage verwiesen.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde wie alle Fahrzeuge dieses Typs vom Hersteller Dacia in Rumänien produziert. Die Beklagte bezog es über einen Händler im EU-Ausland, der seinerseits die Fahrzeuge vom dortigen Importeur einkauft, der wiederum die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Die Beklagte verkauft auch Fahrzeuge dieses Typs, die sie nicht bei dem Händler im Ausland bestellt, sondern bei der Firma S., die ihrerseits vom Importhändler in Deutschland beliefert wird, der die Fahrzeuge aus Rumänien importiert. Ob die Klägerin auf den Vertriebsweg des bestellten Fahrzeuges hingewiesen worden war, ist streitig.

In der Bestellung war als unverbindlicher Liefertermin April 2011 genannt. Das Fahrzeug wurde am 18.03.2011 übergeben. Nach Übergabe beanstandete die Klägerin Heul- und Pfeifgeräusche, die bei Betätigung des Lenkers auftreten. Die Geräusche rühren von der Servolenkungspumpe her. Die Beklagte versuchte, die Beanstandung zu beheben. So nahm sie einen Austausch der Pumpe vor, der jedoch keine Besserung brachte. Sie zeigte der Klägerin auch andere Fahrzeuge, die sie auf Lager hatte, welche aber allesamt eine Geräuschentwicklung bei der Servolenkungspumpe zeigten, die für die Klägerin nach ihrer Vorstellung nicht akzeptabel waren. Mit Schreiben vom 09.05.2011 (K 3; Bl. 9 ff. d.A.) wandte sich sodann der Klägervertreter, den die Klägerin inzwischen außergerichtlich bevollmächtigt hatte, an die Beklagte im Namen der Klägerin und setzte dieser eine Frist zur Nachbesserung des aus Sicht der Klägerin bestehenden Mangels der Servolenkungspumpe. In diesem Schreiben führte der Klägervertreter des Weiteren aus, dass die Klägerin bei den Verkaufsgesprächen nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie ein reimportiertes Fahrzeug erwerben würde. Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2011 erklärte der Klägervertreter sodann im Namen der Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten und forderte diese auf, bis zum 10.06.2011 den Kaufpreis in Höhe von 13.780,00 EUR an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Des Weiteren forderte er zur Erstattung von Verwendungen wegen des Erwerbs von Winterrädern und einer Antirutsch-Schalenmatte auf. Zudem erklärte er für die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass die Beklagte den Umstand, dass es sich um ein "Reimport-Fahrzeug" handelte, arglistig verschwiegen habe. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Die Klägerin trägt vor,

sie sei beim Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein "Reimport-Fahrzeug" handele. Der Hinweis in der "Verbindlichen Bestellung" auf ein "Fahrzeug aus der EU" reiche insofern nicht, da er nicht deutlich und nicht in diesem Sinne zu verstehen sei. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht direkt vom Herstellerland Rumänien nach Deutschland, sondern in ein anderes Land importiert wurde und von einem dortigen Händler von der Beklagten bezogen wurde, stelle einen Sachmangel und eine offenbarungspflichtige Tatsache, deren arglistiges Verschweigen zur Anfechtung berechtige. Denn dabei handele es sich um einen erheblich preisbildenden Faktor, da bei dem Verkauf des Fahrzeugs erhebliche Preisabschläge aufgrund dieser Eigenschaft gelten würden. Es sei davon auszugehen, dass die Ausstattung von der Ausstattung der für den deutschen Markt produzierten Fahrzeuge abweiche. Selbst die Beklagte gehe offenbar davon aus, dass die Bauteile für den deutschen Markt höherwertig seien, da sie anschließend eine Ersatzpumpe eingebaut habe, die insoweit unstreitig von dem deutschen Importhändler bezogen worden sei.

Die an der Servolenkungspumpe beim Lenken auftretenden Geräusche seien außerordentlich unangenehm. Es handele sich um eine nicht akzeptable Geräuschentwicklung, die einen erheblichen Sachmangel darstelle. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob diese vorgefundene Eigenschaft dem Stand der Technik beim Hersteller Dacia oder bei der Serie entspreche,...

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