Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlich geförderte Mietwohnung: Umlegung der Kosten eines Aufzugs auf den Erdgeschoßmieter

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Aufzug für den Mieter einer Erdgeschoßwohnung im Geltungsbereich der NMV keinen besonderen Nutzen, weil in dem Haus keine Dachbodenräume zur individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzung vorhanden sind, und der Aufzug nicht bis in die Kellerräume führt, so ist die Ermessensentscheidung des Vermieters im Rahmen des NMV § 24 Abs 2 S 2 bezüglich der Umlegung der Aufzugskosten auf den Mieter der Erdgeschoßwohnung auf die Entscheidung zugunsten der Ausnahme von der Umlage reduziert.

2. Hat der Mieter in diesem Fall 12 Jahre vorbehaltlos die Aufzugskosten bezahlt, so liegt darin die stillschweigende Erklärung des Mieters, sich im Rahmen des Mietvertrages auch an den Kosten für den Aufzug zu beteiligen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737701

NZM 2001, 92

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